Aus steuerlichen Gründen empfehlen wir oft, eine K.S. (Kommanditgesellschaft) zu gründen. Um die Haftung zu beschränken, übernimmt oft eine s.r.o. (entspricht GmbH oder Ltd.) die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters.
Wenn Gewinne aus einer k.s. entnommen werden, müssen die Gesellschafter 7% Dividendensteuer zahlen, aber dann können sie den Restbetrag legal auf ihr privates Bankkonto in jedem Land überweisen. Liegt eine stille Beteiligung vor, ist der Vorgang ähnlich.
Mitglieder der Geschäftsleitung einer Slowakischen s.r.o. (GmbH) müssen nicht in der Slowakei ansässig sein: allerdings benötigen Staatsbürger von Ländern ausserhalb der EU, des EWR, der Schweiz und der OECD eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in der Slowakei.
Für kleine und mittlere Unternehmen in der Slowakei besteh keine Verpflichtungen für eine Wirtschaftsprüfung (Audit) und für einen Aufsichtsrat.
Für kleine und mittlere Unternehmen besteh keine Verpflichtung für ein Audit.
Das Slowakische Recht kennt nicht klassische Treuhandverhältnisse; daher ist dieser Bereich eher liberal geregelt. Per Gesetz ist ein Mandatsvertrag nicht vorgesehen. Auch stille Gesellschaften sind möglich.
Nach slowakischem Gesellschaftsrecht besteht eine geringe Managerhaftung, beispielsweise im Insolvenzfall einer s.r.o. Daher kann eine Slowakische Gesellschaft nützlich sein, wenn man sich in riskanten Aktivitäten engagiert.
Jedes Unternehmen muss einen Gewerbeschein beantragen: Innerhalb von drei Werktagen wird vom Gewerbeamt eine Gewerbeberechtigung ausgestellt. Allgemeine Anforderungen an einen Einzelunternehmer und an alle gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind ein Alter von mindestens 18 Jahren, die Rechtsfähigkeit und ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland, das nicht älter als 3 Monate ist. Einzelunternehmer und Gesellschaften müssen eine Sitz- Genehmigung zur Nutzung der Immobilie für geschäftliche Zwecke vorlegen. Darüber hinaus benötigen natürliche Personen bei Personengesellschaften eine Krankenversicherung.
Es gibt eine lange Liste von Aktivitäten, die freie Gewerbe, handwerkliche Gewerbe (zusätzliche Voraussetzung für eine Bescheinigung über die Berufsausbildung im Handwerk) und spezielle Gewerbeberechtigung (zusätzliche Bestätigung der beruflichen Kompetenz neben der Ausbildung) umfassen. Einige Aktivitäten sind nicht enthalten, da sie andere Lizenzen erfordern, z. B. Bankgeschäfte, Spiele, medizinische Dienstleistungen und Straßentransporte.
Bei Handwerken und für spezielle Gewerbeberechtigungen muss ein Einzelunternehmer oder mindestens einer der Geschäftsführer eines Unternehmens in der Slowakei ansässig und ordnungsgemäß qualifiziert sein. Für freie Gewerbe verlangt das Gesetz keinen Wohnsitz.
Das Handelsregister verlangt jedoch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für einen Nicht-EU/EWR-Bürger als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder für die Eintragung eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft. Dies bietet wenig Platz für diejenigen, die versuchen, von dem Unterschied zu profitieren.
Drittstaatsangehörige, die in der Slowakei ein Unternehmen gründen wollen, müssen einen Businessplan, eine Gewerbeberechtigung oder eine Bescheinigung über eine Gewerbeberechtigung in einem OECD-Mitgliedstaat vorweisen, und, wenn es sich nicht um einen OECD-Mitgliedstaat handelt, auch einen Nachweis über die Eintragung in das dortige Firmenregister vorlegen, der nicht älter als 90 Tage ist.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie erlaubt es Dienstleistern, die in einem der EU/EWR-Länder niedergelassen sind, vorübergehend Dienstleistungen in einem anderen EU/EWR-Land zu erbringen. In der Regel ist dies auf Bürger von EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz beschränkt.
Die Slowakei verfügt über eine breite Palette bilateraler Abkommen zum Schutz von Investitionen, die einen gewissen Rechtsschutz gewähren. In der Regel garantieren sie ausländischen Investoren die gleichen Bedingungen wie lokalen Investoren. Die Verträge sehen das Recht vor, Streitigkeiten beim ICSID der Weltbank einzureichen (internationales Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten). Solche Verträge bestehen zum Beispiel mit Russland und der Ukraine.
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