Wohnsitzwechsel ja, aber nur vorübergehend:
Bei einem nur vorübergehenden Umzug wird zwar das Einkommen im Zielstaat (dem neuen Steuerwohnsitz) besteuert, aber die Wegzugssteuer wird im Ausreisestaat nicht ausgelöst.
Um den Nachweis zu haben, dass der Umzug nicht dauerhaft ist, könnte noch eine Wohnung im Ausreisestaat verfügbar bleiben, und wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, sollte es soll auch eine plausible Erklärung geben, warum der Mittelpunkt der Lebensinteressen langfristig dortbleibt.
Einige Länder wie Deutschland haben die Rückkehr- Regeln angepasst: wenn EU/EWR-Bürger innerhalb der EU/ des EWR umziehen und planen, innerhalb von 7 Jahren zurückzukehren, sind die Behörden zu benachrichtigen, aber sie verlangen in der Regel keine Sicherheitsleistungen. Auf Antrag kann die Rückkehrfrist um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Diese Regel ermöglicht es, den Staat vorübergehend zu verlassen, zurückzukehren und danach dauerhaft mit wenig oder keiner Wegzugsbesteuerung auszureisen, wenn der Wert der stillen Reserven in den Kapitalbeteiligungen während der ersten Abwesenheitsperiode gesunken ist.
Schenkungen, Stiftungen, Trusts:
In Ländern, in denen keine oder nur eine geringe Schenkungssteuer ansteht, kann das Vermögen vor dem Wohnsitzwechsel in Stiftungen oder Trusts eingebracht oder verschenkt werden.
Manchmal ist es möglich, eine Stiftung im selben Staat zu gründen, die das Vermögen erhält und verwaltet. Dann gibt es keine Wegzugsteuer, wenn die natürliche Person den Wohnsitzstaat wechselt.