Länder wollen vermeiden, dass ein ausländischer Lieferant, der aus dem Ausland liefert, keine Mehrwertsteuer abführt.
Der ausländische Lieferant muss daher seine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen, und der Importeur deklariert und zahlt dafür die Mehrwertsteuer (unabhängig davon, ob der Importeur für die Mehrwertsteuer registriert ist). Ist der Importeur umsatzsteuerlich registriert, kann er den Betrag als Vorsteuer abziehen.
Daher sollte im internationalen Kontext eine steuerfreie Lieferung von Waren oder Dienstleistungen nur an Unternehmen erfolgen. Der Status des Unternehmers (Auftragnehmers) in der EU wird durch eine internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer definiert, die im Umsatzsteuer-Informationsaustauschsystem (VIES) überprüft werden kann. Unternehmen in Ländern außerhalb der EU können anstelle einer internationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer andere Unternehmernachweise vorlegen.
Einige Länder haben Schwellenwerte für den Erwerb von Dienstleistungen, so dass ein privater Empfänger, ein Unternehmen, das nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, oder ein Unternehmen, das unecht von Mehrwertsteuer befreit ist, Dienstleistungen unterhalb dieses Schwellenwerts erhalten kann, ohne lokale Mehrwertsteuer zu deklarieren und zu zahlen.
Handelt es sich um ein nationales Geschäft in einem anderen Staat, benötigt ein Unternehmen eine nationale MwSt.- Nummer in diesem Staat.
Nebenleistungen erhalten die gleiche steuerliche Behandlung wie die Hauptleistung.
Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen mit „Reverse Charge“-System müssen quartalsweise eine „zusammenfassende Meldung“ mit einer Aufschlüsselung aller Kunden, ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und der Gesamtsumme der diesen innerhalb des letzten Quartals gelieferten Waren oder Dienstleistungen vorlegen. Diese Daten werden zu Kontrollzwecken für alle Mitgliedstaaten im VIES-System erhoben.