Hier finden Sie die Antworten auf die meisten alltäglichen Fragen, insbesondere wie eine Rechnung ausgestellt werden sollte, aber wir empfehlen Ihnen, Ihre Transaktionen genauer mit Ihrem Steuerberater vor Ort zu besprechen. Im Folgenden sehen Sie eine vereinfachte Zusammenstellung der internationalen Mehrwertsteuer für Warenlieferungen und Dienstleistungen: Lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Reverse Charge, grenzüberschreitende Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer für den elektronischen Handel.

Wie funktioniert das System der Mehrwertsteuer in der EU und verbundenen Staaten?

Die EU MwSt.- Richtlinie 2006/112/EC setzt einen Rahmen für die nationalen Gesetze. Allerdings bestehen nationale Unterschiede bei der Auslegung und Umsetzung, es gibt verschiedene nationale Mehrwertsteuer- Regeln  und unterschiedliche Umsatzsteuersätze.

Die Vorschriften über die Mehrwertsteuer zeigen, wie eine Rechnung ausgestellt werden muss, wo die Mehrwertsteuer deklariert und wo sie zu entrichten ist. Das System unterscheidet zwischen Waren und Dienstleistungen und definiert das anwendbare Gebiet:

Die Grundliegende Idee: die Mehrwertsteuer wird von den Konsumenten an den Staat bezahlt, aber indirekt. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu kassieren und diese komplett an den Staat oder an andere Unternehmer weiterzuleiten.

Wenn es nur einen Lieferanten gibt, zahlt der Verbraucher die Mehrwertsteuer an den Lieferanten und der Lieferant führt sie an den Staat ab.

Besteht eine Reihe von Lieferanten, empfängt jeder Unternehmer (Lieferant) die Umsatzsteuer, wendet den Vorsteuerabzug an und liefert den Rest an das Finanzamt ab.  Insgesamt erhält das Finanzamt genau den gleichen Betrag, den der Verbraucher gezahlt hat.

Was ist das „Reverse Charge“-System?

Länder wollen vermeiden, dass ein ausländischer Lieferant, der aus dem Ausland liefert, keine Mehrwertsteuer abführt.

Der ausländische Lieferant muss daher seine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen, und der Importeur deklariert und zahlt dafür die Mehrwertsteuer (unabhängig davon, ob der Importeur für die Mehrwertsteuer registriert ist). Ist der Importeur umsatzsteuerlich registriert, kann er den Betrag als Vorsteuer abziehen.

Daher sollte im internationalen Kontext eine steuerfreie Lieferung von Waren oder Dienstleistungen nur an Unternehmen erfolgen. Der Status des Unternehmers (Auftragnehmers) in der EU wird durch eine internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer definiert, die im Umsatzsteuer-Informationsaustauschsystem (VIES) überprüft werden kann. Unternehmen in Ländern außerhalb der EU können anstelle einer internationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer andere Unternehmernachweise vorlegen.

Einige Länder haben Schwellenwerte für den Erwerb von Dienstleistungen, so dass ein privater Empfänger, ein Unternehmen, das nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, oder ein Unternehmen, das unecht von Mehrwertsteuer befreit ist, Dienstleistungen unterhalb dieses Schwellenwerts erhalten kann, ohne lokale Mehrwertsteuer zu deklarieren und zu zahlen.

Handelt es sich um ein nationales Geschäft in einem anderen Staat, benötigt ein Unternehmen eine nationale MwSt.- Nummer in diesem Staat.

Nebenleistungen erhalten die gleiche steuerliche Behandlung wie die Hauptleistung.

Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen mit „Reverse Charge“-System müssen quartalsweise eine „zusammenfassende Meldung“ mit einer Aufschlüsselung aller Kunden, ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und der Gesamtsumme der diesen innerhalb des letzten Quartals gelieferten Waren oder Dienstleistungen vorlegen. Diese Daten werden zu Kontrollzwecken für alle Mitgliedstaaten im VIES-System erhoben.

Anforderungen an Rechnungen:

Elektronische Rechnungen sind Papierrechnungen gleichwertig und müssen in einem Land innerhalb der EU aufbewahrt werden.

Intra-EU-Lieferungen B2B und Warentransporte ins Ausland innerhalb desselben Unternehmens:

  • Anforderungen an eine vereinfachte Rechnung:
    • Ausstellungsdatum,
    • Vollständiger Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten,
    • Art der Waren oder Dienstleistungen,
    • Mehrwertsteuerbetrag,
    • Gesamtbetrag
  • Voraussetzungen für eine vollständige Rechnung:
    • Ausstellungsdatum,
    • Rechnungsnummer,
    • Vollständiger Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten,
    • Vollständiger Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden,
    • Menge und Art der Waren oder Dienstleistungen,
    • Preis je Einheit von Waren oder Dienstleistungen,
    • Mehrwertsteuersatz und Mehrwertsteuerbetrag
    • Gesamtbetrag aufgeteilt nach Mehrwertsteuersatz oder -befreiung
    • Transaktionsdatum oder Vorauszahlungsdatum (falls abweichend vom Rechnungsdatum)
  • Gegebenenfalls zusätzliche Klauseln:
    • „Reverse-Charge“-Klausel
    • „Steuerbefreite (Null Satz) innergemeinschaftliche Lieferung“
    • „Selbstfakturierung“, wenn der Kunde anstelle des Lieferanten die Rechnung ausstellt.
    • „Kassenbuchhaltung“, wenn der Lieferant ein Kassenbuchhaltungssystem verwendet
  • Bei Lieferungen aus oder Lieferungen in Drittländer ist es nicht gestattet, einfach die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder des Empfängers zu verwenden:
    • Verlassen Waren ein anderes Land als das Land des Lieferanten, benötigt die Rechnung die Mehrwertsteuernummer des Lieferanten im Abgangsland.
    • Wenn Waren in einem anderen Land als dem Land des Kunden ankommen, benötigt die Rechnung die Mehrwertsteuernummer des Kunden im Bestimmungsland.
    • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest (22.4.2010, C-536/08 und C-539/08): Ein Käufer hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Land seiner Registrierung und nicht im Bestimmungsland verwendet. Konsequenz: Im Land seiner Registrierung musste die Mehrwertsteuer bezahlt werden, da die Nummer auf der Rechnung stand. Diese Mehrwertsteuer konnte nur erstattet werden, wenn ein Nachweis über die Besteuerung im Bestimmungsland vorlag. Im Zielland wurde jedoch keine lokale Nummer verwendet und daher war ein Abzug dort nicht erlaubt. Insgesamt musste die Mehrwertsteuer zweimal entrichtet werden und konnte nur einmal zurückgefordert werden.
  • Wenn eine steuerliche Vertretung bestellt und mehrwertsteuerpflichtig ist: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters
  • Empfohlen:
    • Nachweis, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners im Umsatzsteuer-Informationsaustauschsystem (VIES, deutsch: MIAS) überprüft wurde
    • Buch- und Dokumentennachweise (einschließlich Versandnachweis)
  • Berichte:
    • Zusammenfassende Meldung (vierteljährlich)

Intrastat-Berichte, wenn Grenzwerte des Staates für Intrastat – Eingänge oder für Intrastat – Sendungen erreicht sind. Bitte beachten Sie: die EU-Länder haben völlig unterschiedliche Schwellenwerte definiert.

Welche Kriterien sind für Mwst.- Fragen anwendbar?

  • B2B oder B2C
  • Waren oder Dienstleistungen
  • Nationale Lieferung, grenzüberschreitende Lieferung innerhalb EU/EWR oder grenzüberschreitende Lieferung mit einem Staat ausserhalb EU/EWR

Wie wird die örtliche Zuständigkeit für die MwSt. definiert?

Lieferungen (Waren):

Die Bewegung der Ware entscheidet, welche Form der Mehrwertsteuer anwendbar ist (grenzüberschreitende oder lokale Lieferung), für Zwecke der MwSt. ist nicht der Ort des Rechnungsausstellers oder der Ort des Rechnungsempfängers massgeblich (siehe oben)

  • Nationale Lieferung von Waren B2B – Waren bleiben physisch im selben Land: Die Rechnung muss die nationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sowohl des Lieferanten als auch des Empfängers des Landes enthalten, in dem die Lieferung erfolgt. Dies ändert sich nicht, wenn der Aussteller und/oder der Rechnungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat.
    • Wenn der Empfänger die Waren im Land des Lieferanten abholt und dann grenzüberschreitend exportiert, ist der erste Schritt ein nationales Geschäft und unterliegt der nationalen Mehrwertsteuer. (Um zu vermeiden, dass die Mehrwertsteuer im Land des Lieferanten entrichtet und um Erstattung angesucht werden muss, kann vereinbart werden, dass der Lieferant den grenzüberschreitenden Transport organisiert. Das spart Liquidität)
  • Grenzüberschreitende Exportlieferung B2B an Unternehmer außerhalb der EU: Die Rechnung muss ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Bei Waren sollte ein Nachweis der Export-Lieferung vorgelegt werden können.
  • Grenzüberschreitende Lieferung in andere EU-Länder:
    • B2B bei Lieferungen an Unternehmer: Bestimmungslandprinzip, die Rechnung benötigt beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern; Mehrwertsteuer-Null Satz und die Klausel „Reverse Charge“,
    • B2C bei Lieferungen an den privaten Sektor im Bereich Versandhandel oder Neufahrzeuge: Bestimmungslandprinzip,
    • B2C andere Lieferungen an den privaten Sektor: Ursprungslandprinzip, die Rechnung benötigt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und die Mehrwertsteuer wird im Land des Lieferanten bezahlt.
  • Grenzüberschreitende Einfuhrlieferung von ausserhalb der EU/EWR:
    • Die Mehrwertsteuer muss auch hier bezahlt werden, so als würde der Käufer Waren bestellen, die sich bereits innerhalb der EU befinden. Die Mehrwertsteuer wird beim Zoll des Landes besteuert, in dem die Waren in die Europäische Union gelangen (Normalsatz oder ermäßigter Satz je nach Gesetzgebung dieses Landes). Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Warenwert zuzüglich Zölle, Versand- und Versicherungskosten.
    • In der Regel werden die Mehrwertsteuerformalitäten vom Zolldeklaranten abgewickelt. Er meldet die Waren beim Zoll an, sorgt für die Entrichtung der Zölle und erledigt die Formalitäten für die Erlaubnis(„Freistellung“) der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der EU. Tarife und einige Rechtsvorschriften können in der TARIC-Datenbank eingesehen werden. Die Mehrwertsteuersätze können in der Datenbank Steuern in Europa der EU (TEDB) eingesehen werden.
    • Die Mehrwertsteuer kann vom Lieferanten der Waren erhoben werden und im Preis enthalten sein. In anderen Fällen zahlt der Importeur es bei der Zollstelle oder an den Zolldeklaranten. Die Rechnung des Zollagenten und die Anlagen zeigen den Preis der Ware, zusätzliche Kosten und die Mehrwertsteuer. Der Buchhalter muss dann die Positionen korrekt buchen.

Dienstleistungen:

Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmen in der EU:

  • Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmen in der EU – allgemeine Regel ist das Bestimmungslandprinzip: es gelten die Leistungen als am Bestimmungsort des Rechnungsempfängers erbracht. Die Rechnung benötigt beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern; Null Satz der Mehrwertsteuer und die Klausel „Reverse Charge“.
  • Dienstleistungen bestimmter Kategorien gelten als an dem Ort erbracht, an dem sie tatsächlich erbracht werden: Restaurants, Hotels, kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, pädagogische, Unterhaltungs- und ähnliche Dienstleistungen. Dann benötigt die Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten im Leistungsland, und bei B2B die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden (Beispiel: Teilnehmer an einem Kongress)
  • Die meisten Dienstleistungen für Privatkunden gelten als an dem Ort erbracht, an dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist (an seinem Sitz oder an dem sich die Betriebsstätte befindet, in der die Dienstleistung erbracht wird). Die Rechnung wird mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer am Sitz des Unternehmens oder der Betriebsstätte des Lieferanten ausgestellt.
  • Bei Autovermietung und Charter von Schiffen/ Yachten/ Booten gilt der Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
  • Transportleistungen:
    • Die Beförderung von Personen und Gütern an Privatkunden außerhalb der EU gilt als erbracht, wo die Beförderung stattfindet. Die Mehrwertsteuer wird in Bezug auf die zurückgelegten Entfernungen erhoben.
    • Transportdienstleistungen von Waren an Privatkunden innerhalb der EU: Die Mehrwertsteuer wird dort erhoben, wo der Transport beginnt.
  • Immobilienbezogene Dienstleistungen, einschließlich Experten, Immobilienmakler und Unterkunft in Hotels oder ähnlichen Betrieben: die Mehrwertsteuer muss an dem Ort erklärt werden, an dem sich die Immobilie befindet. Die Rechnung muss daher eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers in diesem Land haben
  • Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiel und einige andere Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit. In den meisten Ländern dürfen Unternehmer die Vorsteuer auf ihre Einkäufe nicht zurückfordern, aber in einigen Ländern gibt es in diesem Zusammenhang Schlupflöcher.

TEDB – Datenbank für Steuern in Europa

Diese Datenbank zeigt Mehrwertsteuersätze, EU-weit harmonisierte Verbrauchsteuern, Körperschaftsteuer und Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der EU. Sie ermöglicht die Suche nach Mehrwertsteuersätzen anhand des KN-Codes für Waren und des CPA-Codes für Dienstleistungen.

IOSS and MOSS:

  • IOSS (Import One Stop Shop): Ab dem 01.07.2021 ist für alle in die EU importierten Handelswaren Mehrwertsteuer zu entrichten, die Freigrenze von 22 Euro entfällt. Wenn Lieferanten aus der EU oder aus Nicht-EU-Ländern eine elektronische Schnittstelle verwenden, um importierte Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro an Käufer in der EU zu verkaufen, gilt das Unternehmen mit der Schnittstelle als Steuersubjekt. Im IOSS kann die Mehrwertsteuer für alle diese Verkäufe an Käufer innerhalb der EU auf einer einzigen Plattform in einem Mitgliedsstaat registriert werden. Für die Umsätze muss der Steuersatz jedes Ziellandes angewendet werden. Lieferanten, die nicht in der EU ansässig sind, benennen in der Regel einen in der EU niedergelassenen Vertreter, um ihre Mehrwertsteuerpflichten gemäß IOSS zu erfüllen.
  • MOSS (Mini One Stop Shop): ermöglicht ebenfalls die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für mehrere EU-Länder in nur einem EU-Land, ohne sich in den Zielländern zu registrieren. Zielgruppe sind Dienstleister, die digitale Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringen.

Es bestehen Sonderregelungen bei geringen Jahresumsätzen (z.B. weniger als 10.000 Euro im laufenden und im Vorjahr in einem Zielland): um den bürokratischen Aufwand zu verringern, können diese Unternehmen ihren Kunden die Mehrwertsteuer ihres Sitzstaates in Rechnung stellen, diese dort deklarieren und bezahlen. Diese Option ist attraktiv, wenn es einen Unterschied im Mehrwertsteuersatz für eine bestimmte Kategorie von Waren oder Dienstleistungen gibt.

Mehrwertsteuer bei Reihengeschäften:

  • Ein Reihengeschäft (Kettengeschäft) ist eine Lieferung vom ersten Lieferanten bis zum Endkunden. Der Eigentümer wechselt jedoch mehrmals auf dem Weg. Nur eine Lieferung gilt als grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferung, während die anderen Umsätze als inländische Lieferungen behandelt werden (und in den meisten Fällen eine zusätzliche Mehrwertsteuerregistrierung erforderlich ist).
  • Es gibt verschiedene Schritte, die individuell geplant werden müssen, je nachdem, wie zum Beispiel:
    • Wenn zwei oder mehr Parteien im selben EU-Mitgliedstaat ansässig sind
    • Wenn eine oder mehrere Parteien außerhalb der EU ansässig sind
    • Beginnt der Weg der Ware außerhalb der EU, muss ein Einfuhrverfahren vorliegen
    • Endet der Weg der Ware außerhalb der EU, muss es ein Ausfuhrverfahren geben

Mehrwertsteuer bei Dreiecksgeschäften:

Der Lieferant versendet Waren direkt an den Endkunden, er stellt sie jedoch einem Zwischenhändler in Rechnung, der die Waren wiederum dem Endkunden in Rechnung stellt. Auf diese Weise kann der Zwischenhändler mehrere Registrierungen vermeiden.

  • Voraussetzungen: 3 Parteien, UID-Nummer aus 3 verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten, Verweis auf Art 141 MwSt. RL.
  • Der Lieferant stellt dem Zwischenhändler eine innergemeinschaftliche Lieferung Null in Rechnung und registriert diese im VIES- (MIAS) -System. Zusätzlich gibt es einen Versandnachweis an den Endempfänger. Der Zwischenhändler verbucht in seiner Umsatzsteuererklärung einen innergemeinschaftlichen Erwerb (ICA).
  • Der Zwischenhändler stellt dem Endkunden eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Rechnung. Der Endkunde schuldet somit die Mehrwertsteuer (Reverse-Charge-System) und kann die Mehrwertsteuer abziehen, wenn er berechtigt ist.
  • In den meisten Ländern müssen Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuererklärung besonders gekennzeichnet werden.
  • Achtung: In einigen Rechtsvorschriften sind Dreiecksgeschäfte nicht erlaubt, wenn der Vermittler im Bestimmungsland des Endkunden niedergelassen ist, auch wenn die Waren in 3 Länder transportiert werden.
  • Mehr als 3 Unternehmen beteiligt sind, ist eine nationale Registrierung erforderlich.

Dienstleistungen und Werkleistungen (Reverse Charge):

  • Empfängerort- Prinzip, UID- Nummern, Klausel „Reverse Charge“
  • Dienstleistungen an Nicht- Unternehmer: Ort des Leistungserbringers. Ausnahme: elektronische Dienstleistungen (Wohnsitz des Empfängers)
  • Einige Details der Reverse Charge Abwicklung sind in den EU- Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich geht die Steuerschuld auf den Empfänger über, der gleichzeitig die Vorsteuer geltend macht.
  • Wenn der Empfänger einer Dienstleistung, die er aus dem Ausland bezieht, nicht richtig für die Mehrwertsteuer- Abrechnung registriert ist und die jeweilige Betragsgrenze überschritten wird, ist auf den Wert der importierten Dienstleistung Mehrwertsteuer zu zahlen, ohne die Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen.
  • Ähnliches gilt bei unecht steuerbefreiten Abnehmern, die keine oder nur teilweise Vorsteuer geltend machen können.

Werklieferungen:

  • Ist das Werk zu Transportbeginn fertig gestellt: Ort der Lieferung ist das Abgangsland.
  • Produktion, Fertigstellung, wesentliche Montage beim Besteller: Besteuerung im Bestimmungsland. Teilweise unterschiedliche nationale Regelungen: entweder Reverse Charge (z.B. Österreich) oder Registrierung für nationale Ust.
  • In einigen Ländern wird empfohlen, dass auch der Kunde und nicht nur der Lieferant die Waren importiert, die Teil eines Werkes sind, das im Bestimmungsland fertiggestellt wird, um den Abzug der Vorsteuer zu ermöglichen

Produktion in einem EU- Land:

  • Auftragsproduktion und anschliessende Lieferung an den Empfänger: normale Lieferung
  • Lieferungen ab Produktionsstandort können national MwSt.- pflichtig (Inlandslieferung) oder innergemeinschaftliche Lieferungen sein.
  • Einige Länder vergeben lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für lokale Transaktionen (z. B. wenn es besondere Vorschriften für das Baugewerbe gibt), aber innergemeinschaftliche Käufe erfordern eine internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(aktualisiert April 2024)