Nutzung von unterschiedlichen Regulierungen zur Verwertung von Verlusten: Verluste können in anderen Ländern betriebswirtschaftlich oder durch steuerlich zulässige Massnahmen entstehen (etwa durch beschleunigte Abschreibungen). In einigen Fällen können solche Verluste gegen Gewinne im gleichen Staat oder in einem anderen Staat angerechnet werden. Beispiele sind Verluste aus Kommanditanteilen, von stillen Beteiligungen oder im Rahmen der Konsolidierung einer Gruppenbesteuerung.
Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt vorsieht, kann dies im anderen Staat eine negative Steuerbasis bewirken, womit dort Steuer vermieden wird. Zusätzlich können in Folgejahren die Verluste im Quellstaat verwertet werden.
Sitzverlagerung (Redomiciliation): Wenn die Gesetzgebung am Quellstaat es erlaubt, kann ein Unternehmen den Sitz in einen anderen Staat mit günstigeren Buchhaltungs- und Steuergesetzen verlegen. Dann können Änderungen vorgenommen und eventuell ist es später möglich, den Sitz wieder zurück zu übertragen. Dies kann z. B. sinnvoll sein, wenn bestimmte Kosten im anderen Staat akzeptiert werden, wenn stille Reserven aktiviert werden können oder wenn ein Problem mit einem Darlehen an eine nahestehende Person besteht.
Es ist auch möglich, den Sitz einer Offshore-Gesellschaft in einen Onshore Staat zu verlegen. Dabei ist es denkbar, die Rechnungslegung für das Offshore-Unternehmen (nach dem liberalen Regime) für vergangene Perioden zu installieren, und es gibt Fälle, in denen große Kostenpositionen so lange zurück liegen, dass die Zeit, Unterlagen aufzubewahren, bereits abgelaufen ist.
Slowakische Kommanditgesellschaft mit Zweigniederlassung in der Schweiz: hier werden die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorteile zweier Staaten zu einem Gesamtpaket kombiniert: die Schweizer Zweigniederlassung unterliegt der moderaten Schweizer Besteuerung. Sie kann auch als Holding agieren und Gewinne aus anderen Staaten steuerfrei empfangen, selbst wenn diese nicht einer Besteuerung unterliegen (keine “Subject to tax” Regel). Weiters ist der Verkauf einer Tochtergesellschaft steuerfrei (“Capital Gains Tax shopping”). Die Errichtung einer solchen Struktur erfordert wenig Kapitalinvestitionen, es besteht keine Notwendigkeit für gesetzliche Reserven und keine “Thin Capital Rule” (wo ein hohes Schuldenniveau nicht für steuerliche Zwecke anerkannt wird); Gewinne der Schweizer Niederlassung können in der Schweiz besteuert werden und können steuerfrei auf den Hauptsitz übertragen werden.