Besteuerung von Gewinn und Vermögen von juristischen Personen:
Im Kanton Zug ist die Gewinnsteuer 2022 formell 11,80%, ein Teil davon ist Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuer. Da die Steuer selbst abzugsfähig ist, liegt der tatsächliche Steuersatz im Kanton Zug bei 10,55 (11,80 / 1,1180). Ferner fällt eine Kapitalsteuer von 0,07% an (eine Vermögenssteuer für die Gesellschaft).
Die Steuererklärung für die Körperschaftsteuer muss innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abrechnungszeitraum endet (in der Regel Ende September), eingereicht werden, und es ist möglich, Verlängerungen zu beantragen. Das steuerbare Einkommen wird in CHF berechnet, und es gibt einige attraktive Anreize wie die IP-Box oder Step-up-Regeln; für die Zahlung der Steuer (und später für Vorauszahlungen) erstellt die kantonale Steuerverwaltung eine provisorische Berechnung auf der Grundlage früherer Deklarationen, die die direkte Bundessteuer, die Kantonssteuer und die Gemeindesteuer enthält (der lokale Steuersatz unterscheidet sich zwischen den Gemeinden ein wenig).
Verrechnungssteuer (z.B. auf Zinsen und Dividenden):
35% als Sicherungszahlung. Für ausländische juristische Personen als Gesellschafter, besteht die Möglichkeit, dies ganz oder teilweise zu vermeiden: durch eine aktive Muttergesellschaft in einem EU- Staat (Art. 15 Zinsbesteuerungsabkommen, mit dem die Schweiz die Mutter-Tochter Richtlinie der EU in damaliger Version übernimmt – Beteiligungsverhältnis 25%, 2 Jahre) oder in einem Staat mit vorteilhaftem DBA. Zusätzlich erlaubt die Denkavit- Praxis bei EU-Staaten, eine Ausschüttung sofort vorzunehmen und dabei jenen Satz, der nach DBA als Quellensteuer definiert ist, zu hinterlegen, welcher dann nach Erreichen der Kriterien des Zinsbesteuerungsabkommens wieder refundiert wird. Allerdings ist die Schweizer Steuerverwaltung bekannt dafür, bürokratische Hürden in den Weg zu stellen. Also sollte das Unternehmen, welches die Dividenden zahlt, zunächst das Formular 823B und/oder das Formular 823C einreichen, um die Ausschüttung an die Muttergesellschaft zu deklarieren, und die Bewilligung für das Meldeverfahren beantragen. Dann ist es gewöhnlich nötig, einen umfassenden Fragenkatalog zu beantworten, ohne in eine Falle zu tappen, und auf die Genehmigung zu warten (wird für 5 Jahre gewährt), bevor ein grösserer Dividendenbeschluss gefällt wird. Trifft die Bewilligung nach dem Meldeverfahren endlich ein, können die Entscheidungen über weitere Dividenden innerhalb der gewährten Periode mit den Formularen 108 plus Formular 103 (für AG) oder Formular 110 (GmbH) gemeldet werden.
Wenn ein Antrag eingeht, senden die Beamten der Steuerbehörde in der Regel zusätzliche Fragen. Im Grunde suchen sie nach Substanz und Nachweisen, dass es sich nicht um eine rein steuerlich motivierte Konstruktion handelt. Substanz ist jedoch im Gesetz nicht genau definiert, so dass die Fragen ihre Wurzeln in einigen Gerichtsurteilen (Fälle mit Holdings in den Niederlanden, Luxemburg, Dänemark und Guernsey) haben. Missbrauch wird nicht unterstellt, wenn die Holding ein echtes Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen ist.
Persönliche Substanz, Substanz am Standort der Holding (wirtschaftlicher Eigentümer, seine Staatsangehörigkeit und sein Wohnsitz; Büromiete, Telefonrechnung, Bankkonto, eventuell Personal, wobei dieses auch bei einem verbundenen Unternehmen im Ansässigkeitsstaat der Holding beschäftigt sein kann.): Wenn es Beweise gibt, sind die anderen Kriterien weniger wichtig.
Finanzielle Substanz: Es wird positiv bewertet, wenn 30 % des Kapitals der Holding Eigenkapital ist, oder 15% im Falle einer reinen Finanzierungsholding.
Funktionelle Substanz: Zweck der Holdinggesellschaft, es wird positiv bewertet, wenn es nicht nur eine einzige Beteiligung gibt; auch, wenn der Betrieb eine originäre Tätigkeit ausübt.
Bei Dividenden ohne Genehmigung muss das Unternehmen zunächst innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der geplanten Dividendenzahlung 35 % Verrechnungssteuer in Form einer Quellensteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (FTA) melden und entrichten. Ein Antrag auf Erstattung kann mit dem Formular 60 gestellt werden.
Um Risiken zu reduzieren, wird empfohlen, erst eine kleine Dividende zu beschliessen und mit weiteren Dividenden abzuwarten, bis die Genehmigung eingetroffen ist.
Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen einen niedrigeren Steuersatz als Obergrenze definiert, hat der Empfänger das Recht, die Differenz als Erstattung zu erhalten, wobei das folgende Verfahren anzuwenden ist:
- Protokoll der Generalversammlung (bei GmbH: Gesellschafterversammlung), die über die Dividenden (bei GmbH: Gewinnausschüttung), entscheidet, mit Beträgen, Datum und Zahlungsart.
- Dividendenberechtigungsschein mit Bruttobetrag, Quellensteuer und Nettodividendenbetrag.
- Zahlung muss den Daten im Dividendenberechtigungsschein entsprechen.
- Erklärung: Formular 103 für AG, Formular 110 für GmbH; kann online eingereicht werden, Dividendenberechtigungsschein als Anlage.
- Erstattungsantrag: Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht je nach Wohnsitzland des Empfängers eigene Formulare. Gibt es kein eigenes Formular, so wird das Formular 60 für Privatpersonen verwendet, um Teile der Quellensteuer zurückzufordern.
- Das Formular muss dann von der Steuerverwaltung des Wohnsitzlandes abgestempelt werden (die Dividende je nach örtlichem Recht prüfen und besteuern kann) und das Original des Formulars mit Originalunterschriften muss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Schweiz eingereicht werden. Nachdem die Behörde es überprüft und eventuell einige weitere Fragen stellt, kann die Rückzahlung stattfinden.
Für ausländische Gesellschafter, die natürliche Personen sind, gibt es nur geringe Verbesserungen in den Doppelbesteuerungsabkommen. Wie oben dargestellt, ist die Erstattung oder Gutschrift auf offene oder zukünftige Steuern bürokratisch und mit hohen Kosten verbunden. Ein weiteres Hindernis ist die „Altreservenpraxis“: Verfügt das Unternehmen über alte Kapitalreserven und wechselt von Privatbeteiligung zu einer Holdingstruktur (oder es besteht eine Holding in einem Land mit einem wenig vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen und es entsteht ein Wechsel zu einem Land mit einem vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen), kann von den Behörden eine unterschiedliche Qualifikation vorgenommen werden: Dividenden aus Reserven von Gewinnen, die vor dem Wechsel entstanden sind, werden nach der ursprünglichen Struktur besteuert, und nur Dividenden aus Reserven, die nach dem Wechsel entstanden sind, werden nach der neuen Struktur besteuert. Es gibt immer noch Lösungen, aber sie sind anspruchsvoll, langsam und kostenintensiv.
Um die Verrechnungssteuer zu vermeiden, gibt es zusätzliche Optionen, die sich hauptsächlich infolge Vermeidung von Dividenden ergeben:
- Wenn das Schweizer Unternehmen schnell expandiert und/oder Kosten im Ausland hat, bleibt kein Gewinn und das Problem ist gelöst.
- Errichtet eine ausländische Einheit eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so gehört diese zivilrechtlich zur ausländischen Einheit. Daher ist die Überweisung an den Hauptsitz keine Dividende und es gibt keine Verrechnungssteuer. In der Regel stellt die Überweisung aus der Zweigniederlassung auch keinen Gewinn am Hauptsitz dar.
- Wenn sich der Hauptsitz in einem Land befindet, das keine Steuer auf ausgehende Dividenden hat, kann es dennoch eine Steuer für die Gesellschafter in ihrem Wohnsitzland geben. Daher sollte man auch eine Strukturierung des Transfers von der Unternehmens- auf die Privatebene in Betracht ziehen.
Mehrwertsteuer:
8,1 % auf Umsätze mit Empfängern in der Schweiz, bevorzugte Besteuerung bestimmter Steuerobjekte, keine Mehrwertsteuer für Exporte von Waren oder Dienstleistungen, Importe von Dienstleistungen unterliegen dem Reverse Charge System.
Für Unternehmen gibt es wenig Hindernisse, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, aber wenn MwSt.- Erklärungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, stellt die Steuerverwaltung schnell eine Veranlagung auf der Grundlage von Schätzungen zu.
Eine Pflicht zur Registrierung eine Mwst- Nummer besteht, sobald feststeht, dass das Unternehmen einen Umsatz von 100.000 CHF pro Jahr überschreiten wird.
Freiwillige Registrierung ist möglich und sinnvoll, wenn Waren oder Dienstleistungen bezogen werden, damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Bezieht eine Firma, die keine Mwst Registrierung hat, oder eine Privatperson Dienstleistungen aus dem Ausland, die insgesamt pro Kalenderjahr einen Betrag von 10.000 CHF übersteigen, ist das Reverse Charge Verfahren anzuwenden. Das bedeutet, in der Schweiz ist die sogenannte Bezugsteuer stellvertretend für den ausländischen Lieferanten zu deklarieren. Da aber ohne Mwst Registrierung der Vorsteuerabzug verloren geht, ist eine freiwillige Registrierung meist sinnvoll.