Übersicht über das Steuersystem (Werte ab 2020):
(Bitte beachten Sie: Zugimpex erbringt keine Dienstleistungen für US-Bürger und Personen mit Wohnsitz in den USA.)
Das geltende Steuerrecht ist seit 2020 in Kraft. Auf Druck der Europäischen Union musste die Schweiz besondere Vorteile für Unternehmen mit Aktivitäten ausserhalb des Landes streichen. Sie führten in allen Kantonen eine einheitliche Unternehmenssteuer plus einige zusätzliche Vorteile für Innovationen ein.
Besteuerung von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften)
Besteuerung von Gewinn und Vermögen von juristischen Personen: im Kanton Zug ist die Gewinnsteuer 2022 formell 11,80%, ein Teil davon ist Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuer. Da die Steuer selbst abzugsfähig ist, liegt der tatsächliche Steuersatz im Kanton Zug bei 10,55 (11,80 / 1,1180). Ferner fällt eine Kapitalsteuer von 0,07% an (eine Vermögenssteuer für die Gesellschaft).
Verrechnungssteuer (z.B. auf Zinsen und Dividenden): 35% als Sicherungszahlung. Für ausländische juristische Personen als Gesellschafter, besteht die Möglichkeit, dies ganz oder teilweise zu vermeiden: durch eine aktive Muttergesellschaft in einem EU- Staat (Art. 15 Zinsbesteuerungsabkommen, mit dem die Schweiz die Mutter-Tochter Richtlinie der EU in damaliger Version übernimmt – Beteiligungsverhältnis 25%, 2 Jahre) oder in einem Staat mit vorteilhaftem DBA. Zusätzlich erlaubt die Denkavit- Praxis bei EU-Staaten, eine Ausschüttung sofort vorzunehmen und dabei jenen Satz, der nach DBA als Quellensteuer definiert ist, zu hinterlegen, welcher dann nach Erreichen der Kriterien des Zinsbesteuerungsabkommens wieder refundiert wird. Allerdings ist die Schweizer Steuerverwaltung bekannt dafür, bürokratische Hürden in den Weg zu stellen. Also sollte das Unternehmen, welches die Dividenden zahlt, zunächst das Formular 823B und/oder das Formular 823C einreichen, um die Ausschüttung an die Muttergesellschaft zu deklarieren, und die Bewilligung für das Meldeverfahren beantragen. Dann ist es gewöhnlich nötig, einen umfassenden Fragenkatalog zu beantworten, ohne in eine Falle zu tappen, und auf die Genehmigung zu warten (wird für 5 Jahre gewährt), bevor ein grösserer Dividendenbeschluss gefällt wird. Trifft die Bewilligung nach dem Meldeverfahren endlich ein, können die Entscheidungen über weitere Dividenden innerhalb der gewährten Periode mit den Formularen 108 plus Formular 103 (für AG) oder Formular 110 (GmbH) gemeldet werden.
Wenn ein Antrag eingeht, senden die Beamten der Steuerbehörde in der Regel zusätzliche Fragen. Im Grunde suchen sie nach Substanz und Nachweisen, dass es sich nicht um eine rein steuerlich motivierte Konstruktion handelt. Substanz ist jedoch im Gesetz nicht genau definiert, so dass die Fragen ihre Wurzeln in einigen Gerichtsurteilen (Fälle mit Holdings in den Niederlanden, Luxemburg, Dänemark und Guernsey) haben. Missbrauch wird nicht unterstellt, wenn die Holding ein echtes Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen ist.
Persönliche Substanz, Substanz am Standort der Holding (wirtschaftlicher Eigentümer, seine Staatsangehörigkeit und sein Wohnsitz; Büromiete, Telefonrechnung, Bankkonto, eventuell Personal, wobei dieses auch bei einem verbundenen Unternehmen im Ansässigkeitsstaat der Holding beschäftigt sein kann.): Wenn es Beweise gibt, sind die anderen Kriterien weniger wichtig.
Finanzielle Substanz: Es wird positiv bewertet, wenn 30 % des Kapitals der Holding Eigenkapital ist, oder 15% im Falle einer reinen Finanzierungsholding.
Funktionelle Substanz: Zweck der Holdinggesellschaft, es wird positiv bewertet, wenn es nicht nur eine einzige Beteiligung gibt; auch, wenn der Betrieb eine originäre Tätigkeit ausübt
Bei Dividenden ohne Genehmigung muss das Unternehmen zunächst innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der geplanten Dividendenzahlung 35 % Verrechnungssteuer in Form einer Quellensteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (FTA) melden und entrichten. Ein Antrag auf Erstattung kann mit dem Formular 60 gestellt werden.
Um Risiken zu reduzieren, wird empfohlen, erst eine kleine Dividende zu beschliessen und mit weiteren Dividenden abzuwarten, bis die Genehmigung eingetroffen ist.
Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen einen niedrigeren Steuersatz als Obergrenze definiert, hat der Empfänger das Recht, die Differenz als Erstattung zu erhalten, wobei das folgende Verfahren anzuwenden ist:
- Protokoll der Generalversammlung (bei GmbH: Gesellschafterversammlung), die über die Dividenden (bei GmbH: Gewinnausschüttung), entscheidet, mit Beträgen, Datum und Zahlungsart.
- Dividendenberechtigungsschein mit Bruttobetrag, Quellensteuer und Nettodividendenbetrag.
- Zahlung muss den Daten im Dividendenberechtigungsschein entsprechen.
- Erklärung: Formular 103 für AG, Formular 110 für GmbH; kann online eingereicht werden, Dividendenberechtigungsschein als Anlage.
- Erstattungsantrag: Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht je nach Wohnsitzland des Empfängers eigene Formulare. Gibt es kein eigenes Formular, so wird das Formular 60 für Privatpersonen verwendet, um Teile der Quellensteuer zurückzufordern.
- Das Formular muss dann von der Steuerverwaltung des Wohnsitzlandes abgestempelt werden (die die Dividende je nach örtlichem Recht prüfen und besteuern kann) und das Original des Formulars mit Originalunterschriften muss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Schweiz eingereicht werden. Nachdem die Behörde es überprüft und eventuell einige weitere Fragen stellt, kann die Rückzahlung stattfinden.
Für ausländische Gesellschafter, die natürliche Personen sind, gibt es nur geringe Verbesserungen in den Doppelbesteuerungsabkommen. Wie oben dargestellt, ist die Erstattung oder Gutschrift auf offene oder zukünftige Steuern bürokratisch und mit hohen Kosten verbunden. Ein weiteres Hindernis ist die „Altreservenpraxis“: Verfügt das Unternehmen über alte Kapitalreserven und wechselt von Privatbeteiligung zu einer Holdingstruktur (oder es besteht eine Holding in einem Land mit einem wenig vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen und es entsteht ein Wechsel zu einem Land mit einem vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen), kann von den Behörden eine unterschiedliche Qualifikation vorgenommen werden: Dividenden aus Reserven von Gewinnen, die vor dem Wechsel entstanden sind, werden nach der ursprünglichen Struktur besteuert, und nur Dividenden aus Reserven, die nach dem Wechsel entstanden sind, werden nach der neuen Struktur besteuert. Es gibt immer noch Lösungen, aber sie sind anspruchsvoll, langsam und kostenintensiv.
Um die Verrechnungssteuer zu vermeiden, gibt es zusätzliche Optionen, die sich hauptsächlich infolge Vermeidung von Dividenden ergeben:
- Wenn das Schweizer Unternehmen schnell expandiert und/oder Kosten im Ausland hat, bleibt kein Gewinn und das Problem ist gelöst.
- Errichtet eine ausländische Einheit eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so gehört diese zivilrechtlich zur ausländischen Einheit. Daher ist die Überweisung an den Hauptsitz keine Dividende und es gibt keine Verrechnungssteuer. In der Regel stellt die Überweisung aus der Zweigniederlassung auch keinen Gewinn am Hauptsitz dar.
- Wenn sich der Hauptsitz in einem Land befindet, das keine Steuer auf ausgehende Dividenden hat, kann es dennoch eine Steuer für die Gesellschafter in ihrem Wohnsitzland geben. Daher sollte man auch eine Strukturierung des Transfers von der Unternehmens- auf die Privatebene in Betracht ziehen.
Mehrwertsteuer: 8,1 % auf Umsätze mit Empfängern in der Schweiz, bevorzugte Besteuerung bestimmter Steuerobjekte, keine Mehrwertsteuer für Exporte von Waren oder Dienstleistungen, Importe von Dienstleistungen unterliegen dem Reverse Charge System.
Für Unternehmen gibt es wenig Hindernisse, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, aber wenn MwSt.- Erklärungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, stellt die Steuerverwaltung schnell eine Veranlagung auf der Grundlage von Schätzungen zu.
Personengesellschaften:
Partnerschaften werden in der Regel transparent besteuert: nicht die Gesellschaft, sondern die Eigentümer werden besteuert, und zwar direkt nach ihrem Anteil am Einkommen und am Vermögen (siehe auch unten). Die Besteuerung erfolgt aber in dem Kanton, in dem die Partnerschaft ihren Sitz hat. Dabei gibt es einen Mechanismus, um dieses Einkommen und diese Steuer bei anderen Einkommen einzubeziehen. Innerhalb der Schweiz gibt es eine interkantonale Koordination, und international sind die Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf das lokale Steuerrecht relevant (zum Beispiel zeigt Artikel 23, ob die Kreditmethode oder die Befreiungsmethode anwendbar ist).
Eine Kollektivgesellschaft und eine Kommanditgesellschaft werden ähnlich besteuert, es gibt jedoch Fälle, in denen Kommanditisten einen höheren Verlust als ihr Kapital haben können.
Für Planungszwecke ist es wichtig zu wissen, dass der Komplementär eine physische Person sein muss und dass die Gewinne sowohl des Komplementärs als auch der Kommanditisten mit Sozialabgaben belastet werden. Sozialversicherungsbeiträge der ersten Säule werden in Prozent des Gewinnanteils ohne Obergrenze kalkuliert, daher wird bei einem hohen Einkommen empfohlen, Lösungen zu suchen, bei denen keine Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz anfallen. Möglichkeiten, um dies zu vermeiden, sind eine ausländische Personengesellschaft mit Niederlassung in der Schweiz (in einem Land, in dem eine juristische Person als Komplementär eingesetzt werden kann), eine ausländische juristische Person als Kommanditist (um Sozialabgaben zu vermeiden) oder Kommanditisten, die mit Formular A1 von Schweizer Sozialabgaben befreit werden können.
Niederlassungen und Schweizer Gewinne ausländischer Gesellschaften:
In der Regel Besteuerung ähnlich einer Kapitalgesellschaft, aber die Mittel können frei von der Zweigniederlassung an den Hauptsitz transferiert werden, da es sich nicht um Dividenden handelt.
Schweizer Gewinne ausländischer Gesellschaften werden in der Schweiz besteuert, wenn eine Betriebsstätte besteht oder wenn es sich um Gewinne aus lokalen Immobilien handelt.
Sozialabgaben:
Sozialversicherungen: erste Säule (AHV/IV) bei Arbeitnehmern, Unternehmern und Kommanditisten verpflichtend, zweite Säule (BVG) obligatorisch bei Dienstnehmern ab einem gewissen Einkommen. Die erste Säule wird linear ohne Obergrenze berechnet, daher wird empfohlen, eine Struktur zu wählen, bei welcher ein Teil dieser Last vermieden werden kann.
Die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind ebenfalls bei Sozialabgaben beitragspflichtig. Die EU und die Schweiz haben jedoch eine Vereinbarung über die Organisation von Sozialbeiträgen und Rechten, die auf der EU-Richtlinie 883/2004 basiert („Wegleitung für die Versicherungspflicht“). Diese Vereinbarung definiert das Zuständigkeitsland, und in Anhang 9 gibt es folgenden Überblick (z. B. wenn jemand in Land A ansässig und beschäftigt ist, ist Land A „Country of competence“).
Arbeitsstaat |
Country of competence bei CH Wohnsitz |
Country of competence bei EU Wohnsitz |
CH |
CH |
CH |
ЕU |
EU |
ЕU |
CH/EU: ein oder mehrere CH-Arbeitgeber |
CH |
CH (EU wenn wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat) |
CH/EU ein oder mehrere EU-Arbeitgeber mit Sitz im gleichen Staat |
CH wenn wesentlicher Teil der Tätigkeit in CH (sonst EU) |
EU |
CH/EU mehrere EU-Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen EU-Staaten |
CH |
ЕU |
CH/EU, CH Arbeitgeber und EU-Arbeitgeber |
CH wenn wesentlicher Teil der Tätigkeit in der CH (sonst EU) |
CH wenn unwesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat und EU- Arbeitgeber mit Sitz im Wohnsitzstaat (sonst EU) |
EU/EU ein oder mehrere CH-Arbeitgeber |
CH |
CH (EU wenn wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat) |
EU/EU ein oder mehrere EU-Arbeitgeber mit Sitz im gleichen Staat |
ЕU |
ЕU |
EU/EU mehrere EU-Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen EU- Staaten |
CH |
ЕU |
EU/EU CH-Arbeitgeber und EU Arbeitgeber |
ЕU |
CH wenn unwesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat und EU- Arbeitgeber mit Sitz im Wohnsitzstaat (sonst EU) |
Selbständig |
Arbeitnehmer und Selbständig |
CH Wohnsitz |
EU Wohnsitz |
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CH |
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CH |
CH |
ЕU |
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ЕU |
ЕU |
CH/ЕU |
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CH wenn wesentlicher Teil oder Mittel-punkt der Tätigkeit in CH (sonst EU |
CH, wenn Mittelpunkt der Tätigkeit in CH und kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in Wohnsitzstaat (sonst EU) |
ЕU/ЕU |
|
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ЕU |
ЕU |
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CH |
CH |
CH |
CH |
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ЕU |
ЕU |
ЕU |
ЕU |
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CH |
ЕU |
CH |
CH |
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ЕU |
CH |
ЕU |
ЕU |
In der Schweiz ansässige Personen können Sozialabgaben vermeiden, wenn eine juristische Person die Einnahmen für sie einhebt und wenn die Struktur nicht als Umgehung eines Arbeitsverhältnisses gilt. Inspektionen erwarten dazu ein angemessenes Gehalt. Bei hohem Einkommen können sie die Sozialabgaben senken, indem sie eine Beschäftigung ausserhalb der Schweiz und keine Beschäftigung in der Schweiz haben.
In der EU ansässige Personen können ihren Wohnsitz zuerst in einem EU-Land mit einer niedrigen Obergrenze für Sozialabgaben haben. Danach können sie gemäss der europäischen Richtlinie 883/2004 vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Das heißt, sie können mit dem Formular A1 erklären, weiterhin Sozialabgaben im Ursprungsland zu zahlen, dort abstempeln lassen und den Schweizer Behörden vorlegen.
Ausserhalb der EU ansässige Personen können dann profitieren, wenn ihr Land kein Sozialabgabenabkommen mit der Schweiz hat. Sie können einfach ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen und ihre Zahlungen erhalten.
Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft werden in der Schweiz sozial belastet, aber es gibt Strukturierungsmöglichkeiten: EU-Bürger, die in einem Land leben, in dem sie ihren „Wohnsitz ohne Domizil“ haben, können Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft mit einer Schweizer Niederlassung sein. Gewinne können steuerfrei bleiben, wenn sie nicht in ihr Wohnsitzland überwiesen werden, und eine Befreiung von Sozialabgaben in der Schweiz mit dem Formular A1 ist möglich.
Besteuerung von natürlichen Personen:
Einkommenssteuer:
Die Besteuerung von natürlichen Personen in der Schweiz unterliegt einer starken Progression. Für die Berechnung der Progression wird das Einkommen der Familie herangezogen, sofern die Mitglieder der Familie nicht tatsächlich getrennt leben.
Niedrige Einkommen werden in den meisten Kantonen sehr gering besteuert, das macht die Schweiz für wohlhabende Einwanderer attraktiv, die bereits Vermögen haben und in der Schweiz von diesem leben können, während neue Gewinne in juristischen Personen nicht ausgeschüttet werden.
Zinsen und bestimmte Ausgaben sind absetzbar, weshalb viele Schweizer Haushalte hoch verschuldet sind. Um die Schweiz für qualifizierte Migranten attraktiv zu machen, erlauben einige Kantone den Abzug der Umzugskosten und der Miete einer Schweizer Wohnung während den ersten Jahren.
Die Berechnung der Einkommenssteuer erfolgt nach einem komplizierten System und beinhaltet direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer.
Besteuerung:
steuerbares Einkommen |
x |
progressiver Steuersatz |
= |
einfache Staatssteuer |
x |
Steuerfuss (je Gemeinde unterschiedlicher %-Satz) |
= |
effektive Steuer |
Vermögenssteuer:
Natürliche Personen müssen in der jährlichen Steuererklärung ihr Vermögen deklarieren, es wird eine Vermögenssteuer erhoben. Die Schweizer Steuerverwaltung akzeptiert das Vermögen von ausländischen Stiftungen und Trusts nur dann als Fremdvermögen, wenn diese sehr sorgsam gestaltet sind und exakt nach den Kriterien der Schweizer Steuerverwaltung gemanagt werden.
Steuererklärung:
Schweizer Staatsangehörige und Ausländer mit einer C-Bewilligung geben eine jährliche Steuererklärung ab.
Quellensteuer in der Schweiz fällt bei Einkünften von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz mit einer B Bewilligung oder in anderen Fällen ohne Dauer- Aufenthaltsgenehmigung an.
Besteuerung von Dividenden: Gewinnausschüttungen sind Teil der Steuerbasis von natürlichen Personen. Das Gesetz erlaubt den Kantonen eine Reduktion der Steuerbasis auf 70% der Gewinnausschüttung bei der Bundessteuer und auf 50% bei der Kantons- und Gemeindesteuer.
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Spesenvergütung und Firmenfahrzeuge in der Schweiz
Mitarbeiter der Firma, die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, erhalten nachfolgend angeführte geschäftlich bedingte Auslagen ersetzt, die im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind. Bei Organen, die keinen Arbeitsvertrag haben, ist eine analoge Vorgehensweise üblich (Restrisiko je Höhe).
Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, erhalten geschäftlich bedingte Auslagen für Übernachtung, Verkehrsmittel und Kundeneinladungen nach den gleichen Regeln ersetzt wie Mitarbeiter, wobei jeweils die Originalbelege der Abrechnung beizulegen sind.
1. Effektive Spesenvergütungen
- Übernachtungsspesen: gegen Originalbeleg.
- Öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug usw.): Abrechnung gegen Originalbeleg.
- Privatfahrzeug: Vergütung von max. CHF 0,70 pro km. Nachweis durch Fahrtenbuch. Benzinrechnungen etc. werden dann nicht der Firma als Spesen verrechnet, da der Betrag schon in den CHF 0,70 enthalten ist.
- Kundeneinladungen: werden ordnungsgemäss gegen Originalbeleg abgerechnet, wobei der Name des Kunden und der Anlass anzuführen ist.
- Mahlzeiten: ersetzt werden Kosten bis zu CHF 30 für eine Hauptmahlzeit (Einzelfallpauschale ohne Nachweis) oder CHF 35 für Mittag- oder Abendessen (gegen Nachweis). Bei zwei Mahlzeiten ist es möglich, eine pauschal und eine gegen Beleg abzurechnen, als Beweis wären Arbeitsrapporte geeignet. Stets ist ein Nachweis für die Reise selbst und deren geschäftlichen Grund erforderlich. (aus rechtlicher Sicht soll die Spesenpauschale die Mehrkosten der Verpflegung gegenüber der Verköstigung zu Hause ausgleichen, welche zu den privaten Lebenshaltungskosten gehört).
2. Pauschale Spesenvergütungen für Kleinspesen und Repräsentationsspesen:
- Kleinspesen unter CHF 20 (z.B. für Parkgebühren, Porti, Kaffeepausen etc.) und Repräsentationsspesen (z.B. für private Einladungen zu Hause) können den Mitarbeitenden je nach ihrer Funktion innerhalb der Firma in Form von Pauschalspesen bis maximal 5% des Bruttogehalts ausbezahlt werden, und zwar zusätzlich zu der effektiven Spesenvergütung, die oben dargestellt ist. Wenn eine pauschale Abgeltung erfolgt, sollten die Einzelbelege nicht noch einmal in der Buchhaltung aufscheinen.
- Diäten oder Übernachtungspauschalen, wie sie in Ländern wie Deutschland oder Österreich üblich sind, sind in der Schweiz nicht zulässig. Dies gilt auch bei Dienstreisen in Länder, in denen eine derartige Abrechnung möglich wäre.
3. Privatanteil für die Nutzung von Firmenfahrzeugen
- Die Ermittlung des Privatanteils für die private Benützung eines Firmenfahrzeuges erfolgt nach der sogenannten Pauschalmethode. Der zu deklarierende Betrag beträgt pro Monat 0.8 % des Kaufpreises (exkl. MWST, bei Gebrauchtwagen der Preis des Gebrauchtwagens), wobei der Betrag ab 2022 auf 0.9% erhöht wird. Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. MWST). Bei Langzeitmieten gilt der Preis, den der Wagen zum Beginn der Miete hatte. Der Privatanteil beträgt aber jedenfalls mindestens CHF 150 pro Monat.
- Auch die Anmeldung von Firmenfahrzeugen kann eine Rolle spielen: Unternehmen mit einer c/o Adresse können in vielen Kantonen ein Auto nur anmelden, wenn sie eine Parkmöglichkeit nachweisen. Bei einer regulären Büroadresse liegt es im Ermessen der Behörde. Wenn eine Firma ein Fahrzeug anmeldet, kann sie definieren, dass eine bestimmte Person diese Auto in der Regel nutzt (zum Beispiel ein Mitarbeiter, der von seinem Wohnsitz aus Kunden besucht). Wenn diese Person ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton hat, ist das Fahrzeug am Wohnsitzkanton anzumelden. In diesen Fällen wird meist kein Nachweis eines Parkplatzes verlangt, allerdings muss die Abwicklung des Privatanteils sorgfältig vereinbart werden.
- Der Privatanteil ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten und mit Steuern und Sozialabgaben belastet. Im Falle einer Privatnutzung eines Fahrzeuges der eigenen Firma wird daher oft empfohlen, den Privatanteil direkt mit dem Unternehmen abzurechnen und dafür den Betrag an das Unternehmen zu bezahlen, um eine Belastung mit Steuern und Sozialabgaben zu vermeiden. Damit im Zuge einer Kontrolle keine Nachzahlung von Sozialabgaben, Mehrwertsteuer und Verrechnungssteuer verlangt wird, ist sicher zu stellen, dass die Buchhaltung jährlich belegt, dass der Privatanteil vom Unternehmen berechnet und an dieses bezahlt wurde.
Steuerliche Anreize in der Schweiz:
- Planungssicherheit: Unternehmen und Bürger haben das Recht auf einen verbindlichen Vorab- Steuerbescheid (“Ruling”) für geplante Vorhaben.
- Beteiligungsabzug: (siehe Kreisschreiben Nr. 9 vom 9.7.1998): wenn eine Kapitalgesellschaft mehr als 20% (2011: 10%) einer anderen Kapitalgesellschaft hält, reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (es besteht keine Einschränkung “subject to tax”).Wenn eine Kapitalgesellschaft mehr als 10% einer anderen Kapitalgesellschaft länger als ein Jahr hält, bleiben Kapitalgewinne steuerfrei und es können zusätzlich pauschal 5% Verwaltungskosten angesetzt werden.
- 50% zusätzlicher Abzug für F & E-Kosten: Der maximale Abzug darf 70% des kantonal steuerpflichtigen Gewinns nicht überschreiten. F & E-Kosten müssen in der Schweiz entweder als Personalkosten oder als Drittkosten anfallen (falls der Dritte nicht den gleichen 50% Abzug nutzt)
- Patentbox: Einkünfte aus in- und ausländischen Patenten und ähnlichen Rechten können mit einem maximalen Abschlag von 90% separat besteuert werden, wobei die maximale Abzug 70% des kantonal steuerpflichtigen Gewinns nicht überschreiten darf.
- Schweizer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen können unter bestimmten Umständen eine pauschale Steuergutschrift für ausländische Quellensteuern beanspruchen.
- Es gibt vorteilhafte Regeln für stille Reserven bei der Übersiedlung von Firmen in die Schweiz / aus der Schweiz.
- Verkauf einer Beteiligung durch Privatpersonen: der gesamte Veräusserungserlös wird am Wohnsitz der Privatperson versteuert. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist dies zumeist steuerfrei, wenn der Verkäufer nicht als gewerblicher Unternehmenshändler eingestuft wird (dann wird eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelfirma fingiert, mit Sozialabgaben und Steuern als Konsequenz).
- Erbschaftssteuer: entfällt bei direkten Nachkommen in den meisten Kantonen.
- Andere Anreize: Kantone unterliegen dem Steuerwettbewerb und versuchen spezielle Zielgruppen anzusprechen, indem sie diesen Anreize bieten. Derartige Anreize können Steuererleichterungen für zuziehende Fachkräfte für einige ihrer anfänglichen Ausgaben sein, oder kurze Abschreibungszeiten oder für eine bestimmte Zeit die Anerkennung allgemeiner Kosten in Prozent der Umsätze.
Bei der Planung zu beachten:
- Verrechnungssteuer: wenn ein Unternehmen Zinsen oder Dividenden auszahlt, wird von der zahlenden Gesellschaft ein Abzug von 35% vorgenommen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) in Bern abgeführt. Später kann der Empfänger bei Wohnsitz Schweiz eine Steuergutschrift auf die bezahlte Verrechnungssteuer erhalten, wenn er nachweist, dass er die Zinsen oder Dividenden in seiner Steuererklärung korrekt angeführt hat. Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, kann es zu einer Ermäßigung für Aktionäre/Gesellschafter kommen, wenn es sich um ausländische Unternehmen handelt. Personen mit Wohnsitz im Ausland können eine Teil-Rückerstattung erhalten. Bei privaten Anteilseignern, die in einem Land mit einem günstigen Abkommen wohnen, erlaubt das Steuersystem nicht, nur die ermäßigten Quellensteuersätze zu zahlen, und die Steuer muss vollständig entrichtet werden, um die Erstattung zu beantragen. Gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist für Personen mit Wohnsitz im Ausland somit die Verrechnungssteuer endgültig. Daher ist es wichtig, legale Unternehmensstrukturen zu schaffen, um Doppelbesteuerungsabkommen zu nutzen und den Verlust der Verrechnungssteuer zu vermeiden.
- „AHV/IV“: die Tarife der Alters- und Hinterlassenenversicherung verlaufen linear mit dem Einkommen (10,3%; Umlagesystem, die Hälfte wird durch den Arbeitgeber finanziert) und wirken daher ähnlich wie Steuern. Kommanditisten, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, unterliegen ebenfalls der AHV. Keine AHV bezahlen Kapitalgesellschaften (Ausnahme Arbeitgeberbeiträge) und jene Personen, die in einem EU- Land sozialversichert sind und aufgrund des Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit der EU eine Befreiung beantragt und die Bewilligung erhalten haben.
- „ALV“, „UVG“, „BVG“: Sozialkosten bei Dienstnehmern beinhalten die Arbeitslosenversicherung (2,2%, die Hälfte davon bezahlt der Arbeitgeber), eine Unfallversicherung und die zweite Säule des Pensionssystems (rund 12% vom Bruttogehalt, die Hälfte davon bezahlt der Arbeitgeber).
- Sozialversicherungskosten- Vergleich: auf den ersten Blick scheinen die Soziallasten niedrig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die verpflichtende Krankenversicherung darin nicht enthalten ist und von Personen mit Wohnsitz Schweiz zusätzlich zu tragen ist.
- Anti- Missbrauchs- Bestimmungen für Kapitalgewinne: steuerfreie Kapitalgewinne sind attraktiv, aber es bestehen Hürden bei der Handhabung: „Transponierung“ und „indirekte Teilliquidation“, die wir an dieser Stelle nicht erläutern.
Im Menü „Beratung“ bieten wir Kunden an, unser Know-How zum Thema Internationale Steuerplanung und Substanz zu nutzen.
Strukturen sollten den Geschäftsaktivitäten folgen. Bitte beachten Sie unsere Richtlinie wie man internationale Unternehmensstrukturen organisiert.
Organisation der Schweizer Steuerverwaltungen:
Das Steuerwesen ist dezentral organisiert: die Steuerverwaltung für die meisten Steuern ist in den Kantonen angesiedelt, der Bund prüft die Kantonsbehörden.
Im Vergleich zu anderen Ländern erhält die Schweiz einen niedrigeren Anteil ihrer Staatseinnahmen aus Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und einen höheren Anteil aus der Unternehmens- und privaten Einkommenssteuer. Aufgrund des progressiven Steuersatzes trägt eine kleine Anzahl von Steuerpflichtigen einen hohen Anteil an Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern bei. Deshalb stehen die 26 Kantone zueinander im Wettbewerb und sprechen mit ihren Steuerangeboten unterschiedliche Zielgruppen an. Generell begrüsst die Schweiz multinationale Konzerne mit qualifizierten Mitarbeitenden. Auch wenn sie wenig Steuern zahlen, haben ihre Mitarbeiter höhere steuerpflichtige Gehälter, zahlen daher progressive Steuersätze und tragen zum Sozialsystem bei.
Die kantonalen Steuerämter sind für die Erhebung und Verwaltung der Steuern auf Gewinn, Einkommen und Vermögen zuständig (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer). Einen Teil davon leiten sie an die Bundesverwaltung weiter. Für den lokalen Teil gibt es je nach Kanton und Gemeinde einen unterschiedlichen Steuersatz. Die Steuersätze für Unternehmen sind innerhalb eines Kantons linear, und einige Kantone bieten eher niedrige Steuersätze an, andere flexibler in der Annahme von Ausgaben. Für die Steuerbemessungsgrundlage haben die Kantone einige lokale Regeln und kantonale Gesetze; Sie zu kennen, kann helfen, die Steuerbemessungsgrundlage zu reduzieren und Befreiungen zu verstehen.
Unterschiede gibt es auch in der Art und Weise, wie die lokalen Behörden mit Ermessensangelegenheiten umgehen.
Die Mitarbeiter der kantonalen Steuerämter sind korrekt, sehr freundlich und kooperativ. Man wird nicht als Untertan, sondern als Geschäftspartner behandelt. Es ist ein Grundrecht, steuerliche Fragen mit einem kantonalen Steueramt im Vorhinein zu klären und ein schriftliches “Ruling” zu erhalten, welches das Steueramt bindet (allerdings müssen solche Rulings derzeit registriert werden).
Die Verrechnungssteuer wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern verwaltet und auf den Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben. Sie kann vom Steuerpflichtigen direkt zurückgefordert werden. Hier ist die kantonale Verwaltung nur in beschränktem Mass zuständig und die Prüfung durch Bern erfolgt sehr genau.
Die Mehrwertsteuer wird von der eidgenössischen MwSt-Verwaltung eingehoben, einem speziellen Bereich der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Berngehört., Sie veranlagen und erheben die Mehrwertsteuer und organisieren ziemlich strenge Mehrwertsteuerprüfungen (MwSt.- Revision genannt).
(Aktualisiert März 2024)