(Bitte beachten Sie: Zugimpex erbringt keine Dienstleistungen für US-Bürger und Personen mit Wohnsitz in den USA.)

Merken: Die Vorteile der Slowakei (geringe Gewinnbesteuerung, liberales Wirtschaftsrecht) sind eine gute Ergänzung zu jenen anderer Staaten. Zugimpex hilft Ihnen, die Vorteile der Schweiz, der Slowakei, Maltas und weiterer Staaten zu kombinieren. Wir kennen die Schritte, die nötig sind; mit unseren lokalen Büros erledigen wir alles aus einer Hand.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer Mwst- Registrierung nach §4 seitens des Finanzamts restriktiv gehandhabt wird und einen Inlandsumsatz von 50.000 Euro erfordert. Die Registrierung nach §7a ist einfach möglich, damit kann ein Unternehmen zwar sofort Rechnungen ins Ausland ausstellen, jedoch ist die Vorteuer nicht absetzbar. Das bedeutet, wenn ein Unternehmen Dienstleistungen aus dem Ausland nach dem Reverse Charge System bezieht, entsteht eine Ust – (Umsatzsteuer)- Pflicht, aber ohne Registrierung nach §4 ist kein Vorsteuerabzug zulässig, das Resultat ist eine Mehrwertsteuer von 20% auf die Kosten der Dienstleistungen, die zu zahlen ist. Aufgrund der Handhabung der Behörden ist für die Beantragung der Registrierung nach § 4 eine längere Vorlaufzeit und die Einbeziehung eines lokalen Spezialisten zu planen. Als Alternative sind Vorratsgesellschaften mit einer Mwst- Nummer nach § 4 verfügbar.

Der Standardsatz der Mehrwertsteuer in der Slowakei beträgt 20 %, und für Einfuhren in die EU ist die Mehrwertsteuer beim Zoll zu entrichten. Während die Administration der Mehrwertsteuer ähnlich wie in anderen Ländern abläuft, wird ein Vorsteuer-Guthaben mit einer Verzögerung von einem Monat zurückerstattet, und oft gibt es Inspektionen.

Steuerrechtliche Vorteile:

In der Slowakischen Republik betragen die Steuer für Gewinne von Unternehmen 21% für juristische Personen(Einkommensteuer, Lohnsteuer) und zwischen 19% und 25% für natürliche Personen, und Selbständige haben die Möglichkeit, pauschal bis zu 20.000 Euro Kosten ohne Nachweis anzusetzen.

Bei Kapitalgesellschaften werden hauptsächlich Unternehmensgewinne besteuert: Seit 2024 kommt es zu einer 10% Besteuerung der Gewinnausschüttungen auf der Ebene der Gesellschafter in der Slowakei, anwendbar für Gewinne, die ab 2024 entstanden sind; wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, fällt diese Steuer nicht an. Da Gewinnausschüttungen meist im Wohnsitzstaat besteuert werden, kann auch eine Personengesellschaft eine gute Lösung sein.

Seit 2024 gibt es einen Mindestbetrag der Körperschaftsteuer: 340 € für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 50.000 €; 960 € für Unternehmen mit einem Umsatz bis 250.000 €; 1.920 € für Unternehmen mit einem Umsatz bis 500.000 €; 3.840 € für Unternehmen mit einem Umsatz über 500.000 €. Die Mindeststeuer kann jedoch in den drei Folgejahren angerechnet werden.

Wenn ein Unternehmen weniger als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr umsetzt, reduziert sich der Steuersatz auf 15%.

Interessante Möglichkeiten zur Bilanzpolitik:  So ermöglicht die Steuergesetzgebung beispielsweise einen 150% igen Abzug von Kosten für Forschung und Entwicklung oder Vorteile bei der Bewertung von Lagerbeständen oder Forderungen. Diese Möglichkeit zur Beeinflussung der Steuerbemessungsgrundlage ergänzt sich gut mit der österreichischen Gruppenbesteuerung, nach der Verluste verbundener Gesellschaften Gewinne aus der Gruppe (z.B. Österreich) ausgleichen können.

Wirtschaftsprüfung ist nur obligatorisch, wenn zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auftreten: Vermögenswerte > 2 Mio. EUR, Nettoumsatz > 4 Mio. EUR, durchschnittlich > 30 Mitarbeiter. Durch die Aufteilung von Aktivitäten auf nicht verbundene Unternehmen (z. B. Vermögens- und Betriebsgesellschaften) können Audits vermieden werden.

Herausforderungen sind die Begrenzung des Verlustvortrags (5 Jahre, bis zu 50% des Gewinns), die Grenze zum Abzug von Aufwendungen im Falle von Barzahlungen (5000 Euro) und die Regel, dass Serviceaufwendungen nur in dem Jahr vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können, in dem sie bezahlt werden.

Einige der slowakischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beseitigen die Doppelbesteuerung nach der Befreiungsmethode, das heißt, dass im Ausland besteuerte Einkünfte von der nationalen Steuer ausgenommen sind. In diesen Fällen ist eine Personengesellschaft vorteilhaft: Die Gewinne im anderen Land werden mit einem Steuersatz besteuert, der auf dem Gesamteinkommen basiert, und dies kann in beide Richtungen funktionieren: wenn es in einer Slowakei einen Verlust gibt, kann das Einkommen im anderen Land auf der Grundlage des Gesamteinkommens besteuert werden, somit wird dort die Basis niedriger oder Null.

“Erwarte morgen, liefere heute”: Kunden können diese Option nutzen und ändern die Struktur in den Folgejahren, so dass der slowakische Verlust spätere slowakischen Gewinne ausgleichen kann (es gibt einige Einschränkungen), ohne sich auf dann das Einkommen im anderen Land auszuwirken.

Die Vorteile einer „s.r.o. & k.s.“ (GmbH & Co KG):

21% Steuer oft ohne Sozialversicherungspflicht für den Kommanditisten: (Erklärung: die Kommanditgesellschaft hat als persönlich haftenden Komplementär die s.r.o )

Folglich können kleine „Fronting – Firmen“ zwischen den Gesellschaftern und der Hauptgesellschaft installiert werden, um von dem niedrigeren Steuersatz von 15 % zu profitieren. Sie benötigen keine MwSt.-Registrierung nach §4, da sie nur lokale Rechnungen ausstellen. Wenn diese Fronting-Unternehmen in Form eines k.s. sind, zahlen ausländische Eigentümer in der Slowakei nur die 10% Dividendensteuer.

Während in Ländern wie Österreich die Gesamt-Besteuerung des Eigentümers einer Kapitalgesellschaft 44,9% beträgt (24% Körperschaftsteuer+ 27,5% von 76% Kapitalertragsteuer), bleibt es bei einer Besteuerung von 28.9% (21% Körperschaftsteuer+ 10% von 79% Steuer auf Ausschüttung), somit entsteht eine Einsparung zwischen 15% gegenüber Österreich, wobei bei richtiger Gestaltung auch keine oder wesentlich geringere Sozialabgaben anfallen.

In der Slowakischen Republik ermöglicht es das Steuergesetz (eine Übersetzung ins Englische ist im Internet verfügbar) den Unternehmen, ein Wirtschaftsjahr zu wählen, das sich vom Kalenderjahr (Januar bis Dezember) unterscheidet. Eine solche Struktur kann innerhalb einer Unternehmensgruppe nützlich sein, aber auch die Steuererklärung über die Gewinnentnahme der Gesellschafter in einem anderen Land verschieben.

Ablauf und Konditionen für eine Firmengründung in Bratislava / Slowakei – Klicken Sie hier !

Unternehmer, die Aktivitäten in die Slowakei verlagern, profitieren zusätzlich vom niedrigeren Lohn- und Preisniveau. Zusatzkosten entstehen durch den Progressionsvorbehalt in Österreich (für andere in Österreich erzielte Gewinne kommen höhere Progressionsstufen und Steuersätze zur Geltung), Strukturkosten sowie Zusatzkosten für die Umstrukturierung. Ferner müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um reell zu agieren, eine Einstufung als Missbrauch zu vermeiden. Die k.s. sollte nicht vorwiegend passive Einkünfte haben, da sie sonst im Ausland als reines Finanzvehikel eingestuft wird. Weiters wird empfohlen, bei der Planung auch die Beitragspflichten der Sozialversicherung gemäss der EU-Richtlinie 883/2004 zu berücksichtigen.

Bei Holding- Funktion: steuerfreier Empfang und Ausschüttung von Dividenden: eine GmbH (s.r.o), welche eine echte Substanz hat (feste Einrichtung, echte Funktion), kann im Rahmen der Mutter-Tochter Richtlinie. Dividenden von einer Tochtergesellschaft aus einem anderen EU-Staat empfangen und innerhalb der Slowakei an eine operative k.s. (Kommanditgesellschaft) weiterleiten. Die erhaltene Gewinnausschüttung unterliegt jedoch zusammen mit anderen von der slowakischen k.s. erhaltenen Einkünften der Besteuerung, soweit sie dem Komplementär zuzurechnen ist. Es gibt nach wie vor Möglichkeiten, weitere Besteuerung zu vermeiden, wenn die Gesellschafter einer er k.s. ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Slowakei hat.

Bei den Dividenden, welche die s.r.o empfängt, bestehen derzeit kaum Beschränkungen des steuerfreien Empfangs auf Ausschüttungen aus Hochsteuerländern.

Achtung bei Wohnsitz in einem anderen Staat: nur bei Unternehmensgewinnen slowakischer Unternehmen ist laut Art. 7 DBA das Besteuerungsrecht ausschliesslich der Slowakei zugewiesen. Dividenden, Zinsen und Gehälter an natürliche Personen sind hingegen am Wohnsitzstaat nach dem dortigen Tarif zu versteuern.

Wenn die Slowakei gemäß der EU-Richtlinie 883/2004 das „Country of Competence“ für die Sozialabgaben ist, sollte das persönliche Einkommen niedrig sein, da nicht alle Sozialbeiträge eine Obergrenze haben und somit 14% Beiträge für die Krankenversicherung teuer werden können. Daher werden Personen mit einem hohen Einkommen häufig in einem anderen Land beschäftigt und arbeiten in der Slowakei selbstständig.

Gewinne einer k.s. werden am Wohnsitzstaat nicht freigestellt, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung am Wohnsitzstaat ist, wenn die Gesellschaft keine betriebliche Tätigkeit ausübt oder wenn die k.s. Dividenden aus ausländischen Beteiligungen erhält, welche nicht ihrer funktionalen betrieblichen Tätigkeit dienen. (wir empfehlen daher für derartige Zwecke „sicherheitshalber“ eine Kapitalgesellschaft als Tochter der k.s.) (siehe auch Auskunft des österreichischen BMF EAS 3010).

Die nationalen Regelungen des Wohnsitzstaats definieren, wann der Gewinn einer k.s. dem Kommanditisten zugerechnet wird: während die Slowakei und andere Staaten den Gewinn im Jahr der Ausschüttung zuordnen, ist für andere Staaten das Jahr der Entstehung massgeblich. Daher empfehlen wir unterschiedliche Lösungen je nach Wohnsitz.

Im Menü „Beratung“ bieten wir Kunden an, unser Know How zum Thema Internationale Steuerplanung und Substanz zu nutzen.

Strukturen sollten den Geschäftsaktivitäten folgen. Bitte beachten Sie unsere Richtlinien zur Gestaltung von internationalen Unternehmensstrukturen.

Rechtliche Unterlagen und einige Doppelbesteuerungs- Abkommen: Downloads & Links

Spesenvergütung und Firmenfahrzeuge in der Slowakei

1. Reisekosten für Geschäftsführer und Arbeitnehmer (Gesetz 283/2002 in letzter Fassung)

  1. Übernachtungsspesen: gegen Beleg.
  2. Öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug usw.): gegen Beleg.
  3. Nutzung des Privatfahrzeugs für betriebliche Zwecke: Vergütung laut Erlass von Ministerium Nr. 632/2008 0,183 EUR pro km, Nachweis durch Fahrtenbuch oder einen schriftlichen Auftrag des Arbeitgebers für eine Serie von Dienstreisen mit km Angabe.
  4. Ersatz von Treibstoffen: Gegen Beleg, Preis pro km kann aufgrund der Rechnung oder aufgrund der Veröffentlichungen nach dem Statistischem Amt für der Zeit der Dienstreise (§ 7 Abs. 5 laut 283/2002) berechnet werden
  5. Essensgeld während Dienstreisen innerhalb der Slowakei: Nach Maßnahme von Ministerium Nr. 148/2018:
    1. 4,80 EUR für 5 bis 12 Stunden dauernde Dienstreise,
    2. 7,10 EUR für 12 bis 18 Stunden dauernde Dienstreise
    3. 10,90 EUR für mehr als 18 Stunden dauernde Dienstreise
  6. Essensgeld während Dienstreisen außerhalb der Slowakei: je nach Zielstaat unterschiedliche Regelungen, sind in Maßnahme Nr. 401/2012 geregelt.
  7. Aufenthalte in Österreich und in anderen EU-Ländern(Auf diese Vergütungen fallen keine Steuern und Sozialabgaben an):
    1. bis 6 Stunden dauernde Dienstreise 25% von dem Tagessatz ,
    2. von 6 bis 12 Stunden 50% von dem Tagessatz,
    3. über 12 Stunden den Tagessatz. (in Österreich: 45 €)
    4. Nach Maßnahme von Ministerium Nr. 482/2010 Essengeld bei den Auslandsdienstreisen

2. Repräsentationsspesen:

  1. Repräsentationsspesen (Essenseinladungen, Kultur- und Sportveranstaltungen, gesellschaftliche Ereignisse wie Bälle) sind grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar, können aber an die Firma verrechnet werden und werden dort als nicht abzugsfähiger Aufwand gebucht. Da in der Slowakei Gewinnausschüttungen geringe Steuerpflicht auslösen, besteht in der Slowakei keine Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung. Allerdings ist denkbar, dass derartige Zuwendungen einer Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat, vom dortigen Steueramt als Sachbezug zugerechnet werden.
  2. Bewirtungskosten können in der Buchhaltung als Aufwand geltend gemacht werden.
  3. Mitgliedschaften bei Wirtschaftsvereinen max. 0,05% von den steuerpflichtigen Einnahmen für das Jahr, aber max. 66.387,84 EUR im Jahr
  4. Geschenke an Geschäftsfreunde (z.B. Kugelschreiber etc.): max. in Wert 17,00 EUR pro Stück

3. Firmenfahrzeuge:

  1. Privatanteil:
    1. einem Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen kann, wird 1% des Preises des Fahrzeuges pro Monat als zusätzliches Einkommen (wie eine zusätzliche Lohnzahlung) hinzu gerechnet (§ 5 Abs. 3 lit. a). Dies löst Steuern und Sozialabgaben aus.
    2. Als Alternative ist es möglich, einen Nutzungsvertrag für das KFZ zu vereinbaren, der zeitlich und nach km eingeschränkt ist, wobei der Mitarbeiter nur für diese Nutzung einen marktüblichen Preis bezahlt.
  2. Treibstoff (§ 19 Abs. 2 Buchst. l)
    1. Wird ein Fahrtenbuch geführt, kann das Unternehmen die Treibstoffkosten absetzen und als Mehrwertsteuer-Zahler (§ 4) auch Vorsteuer geltend machen (in Höhe der geschäftlich gefahrenen km)
    2. Ohne Fahrtenbuch kann man 80% der Treibstoffkosten absetzen und als Mehrwertsteuer-Zahler (§ 4) auch Vorsteuer geltend machen (maximal in Höhe von 80% der geschäftlich gefahrenen km)
  3. Mehrwertsteuer bei KFZ kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wobei für private Nutzung eine anteilige Kürzung vorzunehmen ist. Erbringt das Unternehmen Mwst- freie Leistungen, ist ebenfalls eine anteilige Kürzung vorzunehmen, und zwar im Ausmass der Mwst-freien Leistungen zu den Gesamtleistungen des Unternehmens.

4. Spesenersatz für Mitarbeiter und für Geschäftsführer(auch wenn kein Arbeitsverhältnis besteht). Bei Kommanditisten (ist eine Vereinbarung über die Spesen zu erstellen):

  1. Auslagen:Alle Mitarbeiter eines Unternehmens, die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, können geschäftlich bedingte Auslagen ersetzt erhalten, wenn diese im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind:
  2. Mahlzeiten: ( 153 Arbeitsgesetzbuch) während normaler Anwesenheit im Betrieb:
    1. Betriebskantine: 55% der Kosten einer konsumierten Hauptmahlzeit
    2. Kantine auswärts: mindestens 55% des Wertes einer Hauptmahlzeit, aber maximal 55% des Essengeldes bei Dienstreisen, die von 5 bis 12 Stunden dauern (Arbeitsgesetzbuch) ( 2,64 €)
  3. Pauschalisierung von Spesen ist vom Gesetz her grundsätzlich möglich, dazu muss eine Kalkulation auf Basis der durchschnittlichen Bedingungen vorbereitet werden, wobei die gesetzlichen Ansprüche des Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Auf die Sozialversicherung kann nur der Teil der Pauschale Auswirkung haben, der als Taschengeld angeführt wird.

5. Pendler: Wenn der Arbeitsort nicht in der gleichen Stadt wie der Wohnort liegt, gibt es keine steuerliche Vergünstigung für Pendler. Wenn aber der Wohnort im Arbeitsvertrag als Arbeitsort definiert wird und der Arbeitnehmer an den Hauptsitz des Unternehmens pendelt, kann man diese Fahrten als Dienstreise betrachten.

 

(Aktualisiert November 2022)