Aufenthalt und Arbeit in der Schweiz:

(Bitte beachten Sie: Zugimpex erbringt keine Dienstleistungen für US-Bürger und Personen mit Wohnsitz in den USA.)

Einreise: Die Schweiz ist Mitglied des Schengen-Raums. Staatsangehörige aus Ländern, die kein Schengen-Visum benötigen, können innerhalb eines halben Jahres für bis zu 90 Tage in die Schweiz und in den Schengen-Raum einreisen, dies beinhaltet jedoch nicht das Recht auf Arbeit oder Studium. Bürger anderer Länder müssen ein Visum beantragen. Staatsangehörige eines Landes ohne visumfreies Reiseabkommen mit der Schengen-Region oder Personen, denen die visumfreie Einreise verweigert wurde, müssen ein Visum bei der Schweizer Botschaft oder einem Schweizer Konsulat im Wohnsitzland beantragen oder bei einer von der Schweizer Botschaft autorisierte Antragsstelle für Visa. Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt können für Geschäftsreisen, Tourismus, Familienbesuche, für ein kurzes Studium oder für medizinische Behandlungen beantragt werden, bei der Antragstellung sind unterschiedliche Dokumente nötig. Für die Einreise bei Geschäftsreisen benötigt man in der Regel eine Verpflichtungserklärung.

Aufenthalt: Ein Antrag auf eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung muss von allen gestellt werden, die sich länger als 90 Tage im Land aufhalten möchten, unabhängig von der Nationalität. Zuständig ist das Statssekretariat für Migration (SEM), Gesuche werden jedoch auf kantonaler Ebene eingereicht. Die Schweiz kennt verschiedene Formen der Bewilligung für Ausländer:

  • L-Bewilligung (3 – 12 Monate), die normalerweise Nicht-EU- / EWR-Bürgern oder bei ungelernten Arbeitnehmern erteilt wird oder
  • B-Bewilligung (5 Jahre oder 1 Jahr)
  • C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung; unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, wird nach 10 Jahren gewährt, aber bereits nach 5 Jahren für Bürger der EU, des EWR, der USA und Kanadas;  Verwandte von Schweizerinnen und Schweizern können sich auch früher bewerben): erlaubt den Kauf von Wohnimmobilien, ermöglicht den Zugang zum Sozialsystem, aber es gibt einige Einschränkungen bei längerer Aus- und Wiedereinreise in das Land)
  • G-Bewilligung – für Grenzgänger und EU-Pendler (aus jedem anderen EU-Land)
  • 120-Tage-Bewilligung – innerhalb von 12 Monaten für EU-Bürger

Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterales Abkommen) können EU-Bürger die B-Genehmigung beantragen oder erneuern, wenn sie bei einem Unternehmen beschäftigt sind, eine Wohnstätte und eine Krankenversicherung haben. Hat ein Arbeitnehmer eine B-Bewilligung, muss der Arbeitgeber die Quellensteuer für ihn abrechnen und abführen, sofern das Einkommen eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet. All jene, die eine C-Bewilligung haben, und jene, deren Einkommen bei einer B-Bewilligung über der Schwelle liegt, erklären ihre Steuern selbst. Für Selbstständige oder Angestellte in ihrem eigenen Unternehmen gibt es zusätzliche administrative Hürden, weil die Behörden Missbrauch verhindern möchten. Staatsangehörige der EU/EWR haben auch die Möglichkeit, ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz zu ziehen, wenn sie nachweisen können, dass sie über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

Für Staatsbürger außerhalb der EU (inklusive Grossbritannien) und für Bürger Kroatiens gibt es pro Kanton für Aufenthaltstitel eine Quote, die vierteljährlich neu zu laufen beginnt. Entscheidungen werden von den kantonalen Migrationsbehörden getroffen. Vorrang haben Führungskräfte und technische Spezialisten mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung und in einigen Fällen der Familiennachzug. Aufgrund des vierteljährlichen Quotensystems ist der Zeitplan relevant, und wir empfehlen, dass alle Papiere zu Beginn einer neuen Periode fertig sind und eingereicht werden. Nachdem der Arbeitgeber einen Antrag gestellt hat, ist eine Empfehlung der kantonalen Behörden erforderlich, aber die endgültige Entscheidung liegt bei den Bundesbehörden.

Arbeitsgenehmigung: vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss ein Antrag auf Arbeitsbewilligung beim Amt für Migration im zuständigen Kanton gestellt werden, das auch Formulare zum Download bereitstellt.

Ausländische Dienstleistungserbringer aus der EU haben das Recht, maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr einzureisen und ihren Wohnsitz zu beantragen.

Aufgrund des Entsendegesetzes (Posted Workers Act) ist es jedem Arbeitnehmer eines EU-Unternehmens oder für EU-Selbstständige möglich, mehr als 8 Tage und bis zu 90 Tage jährlich in der Schweiz zu arbeiten, indem er mindestens 8 Tage im Voraus eine Online-Benachrichtigung einreicht. Die Arbeitsbedingungen in der Schweiz müssen erfüllt sein, und für einige Branchen ist dies weiter eingeschränkt (Bau, Sicherheit, Hotel- und Gaststättengewerbe etc.).

Um das Lohnniveau und den Arbeitsmarkt zu schützen, gelten seit 2006 die sogenannten “flankierenden Massnahmen“:

  • Arbeitgeber müssen EU-Beschäftigte 8 Tage im Voraus online registrieren und sind verpflichtet, Arbeitszeitregelungen und Mindestlöhne einzuhalten.
  • Selbstständige aus der EU müssen sich ebenfalls 8 Tage im Voraus anmelden, aber sie müssen auch ihren Unternehmerstatus nachweisen.
  • EU-Unternehmen können Dienstleistungen in der Schweiz an bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (=90 Tage pro Unternehmen und 90 Tage pro Mitarbeiter) erbringen. Für entsandte Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, sich 8 Tage im Voraus zu registrieren (Identität der Arbeitnehmer, Arbeitsort, Bruttogehalt, Dauer der Arbeit).
  • Um zu überprüfen, ob Mindestlöhne, Arbeitszeit usw. eingehalten werden, ist immer wieder eine Kaution erforderlich, die nachfolgenden Kontrollen sind häufig, sehr hart und führen oft zur Beschlagnahme der Kaution.
  • Häufig gibt es einen Auftrag von einem Schweizer Auftraggeber an ein EU-Unternehmen, das ein anderes EU Unternehmen beauftragt, Mitarbeiter in die Schweiz zu senden (einige Berater empfehlen in einem solchen Fall, damit zu rechnen, die Kaution zu verlieren, weil die Rechtskosten, um gegen die Bürokraten zu kämpfen, teuer kommen können)

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Immobilien durch Personen im Ausland Lex Koller beschränkt den Erwerb von Schweizer Wohnimmobilien und anderer nichtgewerblichen Immobilien durch Ausländer. Personen mit einer B-Bewilligung dürfen eine Wohnimmobilie nur erwerben, um diese als Hauptwohnsitz zu nutzen. Darüber hinaus gibt es detaillierte Regeln zur Vermeidung von Umgehungen, insbesondere bei juristischen Personen. Für Personen mit einer C-Bewilligung gibt es keine derartigen Einschränkungen.

Ausblick: Die Schweiz und die EU haben bilaterale Abkommen geschlossen. Um sie zu ersetzen, gab es harte Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein “Rahmenabkommen”. Obwohl es 2018 so aussah, als ob eine Einigung erzielt wurde, blieben kritische offene Punkte: Lohnschutz, Unionsbürgerrichtlinie (Sozialleistungen für alle Bürger) und staatliche Beihilfen (Beschränkungen in der EU). Auch wehrt sich die Schweiz gegen dynamische Änderungen des Abkommens (Automatismus zur Übernahme neuer EU-Vorschriften) und gegen den von der EU dominierten Streitbeilegungsmechanismus. Im Mai 2021 beschloss die Schweizer Regierung, die Verhandlungen zu beenden.

(aktualisiert Oktober 2021)