Hier finden Sie eine zusammenfassende Anleitung für die internationale Mehrwertsteuer bei Lieferungen und Leistungen: Erfordernisse für eine lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Reverse Charge, grenzüberschreitende Mehrwertsteuer und Mehrwertsteuer für E-Commerce. Wir geben Antworten für die meisten alltäglichen Fragen, aber wir empfehlen, Ihre Transaktionen mit Ihrem Steuerberater genauer zu besprechen.

Die Eu- Mwst- Richtlinie 2006/112/EC setzt einen verbindlichen Rahmen der Europäischen Union für die nationalen Gesetze. Obwohl die europäische Kommission eine Harmonisierung anstrebt, bestehen Differenzen durch nationale Unterschiede bei der Auslegung und Umsetzung, nationale Mehrwertsteuergesetze und unterschiedliche Umsatzsteuersätze.

Die Mehrwertsteuer wird vom Endverbraucher bezahlt und komplett über die Unternehmen an den Staat weitergeleitet. Unternehmer empfangen die Umsatzsteuer, wenden den Vorsteuerabzug an und liefern den Rest an die Steuerverwaltung.

Um zu vermeiden, dass ein Lieferant die Mehrwertsteuer nicht abführt, wenn er aus dem Ausland liefert, muss der letzte Abnehmer im Inland an seiner Stelle die Umsatzsteuer deklarieren und abführen (Einfuhr- Umsatzsteuer oder Reverse Charge System bei Dienstleistungen).

Eine steuerfreie Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland darf nur an Unternehmer erfolgen. Ein Unternehmer in der EU gilt als solcher, wenn er eine UID Nummer hat. andere Staaten können auch eine andere Unternehmerbescheinigung vorliegen.

Handelt es sich um ein nationales Geschäft in einem anderen Staat, benötigt ein Unternehmen eine nationale Mwst- Nummer in diesem Staat.

Grundsätzliche Regelungen- örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit regelt, wo die Abrechnung und Besteuerung der Mehrwertsteuer erfolgt, aber auch das Rechtssystem, nach dem besteuert wird.

Lieferungen (Waren): die Bewegung der Ware entscheidet, welche Form der Mehrwertsteuer anwendbar ist (grenzüberschreitende oder lokale Lieferung), für Zwecke der Mwst ist nicht der Ort des Rechnungsausstellers oder der Ort des Rechnungsempfängers massgeblich

  • Ware bleibt physisch im Land: nationale Lieferung (nationale Mwst- Nummer, auch wenn die Rechnung ins Ausland geht)
  • Grenzüberschreitende Export- Lieferung an Unternehmer in Länder ausserhalb der EU: Verrechnung ohne Mwst

Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU:

  • Bestimmungslandprinzip für Lieferungen an Unternehmer (beide UID- Nummern, Null- Satz, Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger)
  • Bestimmungslandprinzip für Lieferungen an Private im Bereich Versandhandel und neue Fahrzeuge
  • Ursprungslandprinzip für übrige Lieferungen an Private

Grenzüberschreitende Import- Lieferung von Unternehmern aus Staaten ausserhalb der EU: Mehrwertsteuer, die beim Zoll des Landes zu versteuern ist, in dem die Güter erstmals in die Europäische Union gelangen (Normalsatz oder ermäßigter Satz je nach Gesetzgebung dieses Landes).

Grenzüberschreitende Import – Lieferungen innerhalb der EU:Bestimmungslandprinzip für Lieferungen an Unternehmer (UID- Nummer, Null- Satz, Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger)

Dienstleistungen:

Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmen in der EU:

    • Empfängerortprinzip für Lieferungen an Unternehmer (beide UID- Nummern, Null- Satz, Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger)
    • Nationale Ausnahmen
    • Beförderungsleistungen gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.
    • Dienstleistungen an Privatkunden gelten als am Ort des Unternehmen ausgeführt. “Katalogleistungen” am Wohnsitz des Privatkunden.
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gelten am Ort des Grundstücks als ausgeführt

IOSS and MOSS:

  • IOSS (Import One Stop Shop): Ab dem 01.07.2021 ist für alle in die EU importierten Handelswaren Mehrwertsteuer zu entrichten, die Freigrenze von 22 Euro entfällt. Wenn Lieferanten aus der EU oder aus Nicht-EU-Ländern eine elektronische Schnittstelle verwenden, um importierte Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro an Käufer in der EU zu verkaufen, gilt das Unternehmen mit der Schnittstelle als Steuersubjekt. Im IOSS kann die Mehrwertsteuer für alle diese Verkäufe an Käufer innerhalb der EU auf einer einzigen Plattform in einem Mitgliedsstaat registriert werden. Für die Umsätze muss der Steuersatz jedes Ziellandes angewendet werden. Lieferanten, die nicht in der EU ansässig sind, benennen in der Regel einen in der EU niedergelassenen Vertreter, um ihre Mehrwertsteuerpflichten gemäß IOSS zu erfüllen.
  • MOSS (Mini One Stop Shop): ermöglicht ebenfalls die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für mehrere EU-Länder in nur einem EU-Land, ohne sich in den Zielländern zu registrieren. Zielgruppe sind Dienstleister, die digitale Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringen.
  • Es bestehen Sonderregelungen bei geringen Jahresumsätzen (weniger als 10.000 Euro im laufenden und im Vorjahr): um den bürokratischen Aufwand zu verringern, können diese Unternehmen ihren Kunden die Mehrwertsteuer ihres Sitzstaates in Rechnung stellen, diese dort deklarieren und bezahlen.

Innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmen sowie Verbringen (Lieferung innerhalb des Unternehmens):

  • UID Nummer des Lieferanten im Abgangsland und UID Nummer des Empfängers im Bestimmungsland benötigt.
  • Nachweis der Prüfung der UID Nummer des Geschäftspartners
  • Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „Exempt (zero rated) Intra-EC supply“
  • Buch- und Belegnachweise (inkl. Versendungsnachweis)
  • Zusammenfassende Meldung (Quartal)
  • Intrastat Meldungen bei Erreichen der Betragsgrenzen
  • Achtung: wenn die benutzte UID Nummer des Abnehmers nicht jene aus dem Bestimmungsland ist, steht laut Urteil des EUGH vom 22.4.2010 (C-536/08 und C-539/08) kein Vorsteuerabzug zu. Im Drittland wird die Ust belastet und erst rückerstattet, wenn die Versteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland nachgewiesen wurde.

Reihengeschäfte:

  • bei mehreren aufeinander folgenden Lieferungen qualifiziert  nur eine  als innergemeinschaftliche grenzüberschreitende Lieferung, beim Rest handelt es sich um nationale Lieferungen.

Dreiecksgeschäfte:

  • Voraussetzungen: 3 Parteien, UID Nummer aus 3 verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten, Verweis auf Art 141 Mwst RL.
  • der Erstlieferant führt eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung an den Zwischenhändler durch, weiters wird die Versendung an den letzten Empfänger nachgewiesen. Zur Vereinfachung schuldet der letzte Empfänger die Umsatzsteuer anstelle des Zwischenhändlers, der sich diverse Registrierungen erspart.
  • Manchmal nicht möglich, wenn B im Bestimmungsland C ansässig ist, auch wenn die Ware sich in Staaten bewegt.

Dienstleistungen und Werkleistungen (Reverse Charge):

  • Empfängerort- Prinzip,  UID- Nummern, Klausel „Reverse Charge”
  • Dienstleistungen an Nicht- Unternehmer: Ort des Leistungserbringers. Ausnahme: elektronische Dienstleistungen (Wohnsitz des Empfängers)
  • Einige Details der Reverse Charge Abwicklung sind in den EU- Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich geht die Steuerschuld auf den Empfänger über, der gleichzeitig die Vorsteuer geltend macht.
  • wenn der Empfänger einer Dienstleistung, die er aus dem Ausland bezieht, nicht richtig für die Mehrwertsteuer- Abrechnung registriert ist und die jeweilige Betragsgrenze überschritten wird, ist auf den Wert der importierten Dienstleistung Mehrwertsteuer zu zahlen, ohne die Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen.
  • Ähnliches gilt bei unecht steuerbefreiten Abnehmern, die keine oder nur teilweise Vorsteuer geltend machen können.

Werklieferungen:

  • Ist das Werk zu Transportbeginn fertig gestellt: Besteuerung im Abgangsland als Lieferung
  • Produktion, Fertigstellung, wesentliche Montage beim Besteller: Besteuerung im Bestimmungsland. Teilweise unterschiedlicihe nationale Regelungen: entweder Reverse Charge (z.B. Österreich) oder Registrierung für nationale Ust.
  • In einigen Staaten sind Bestandteile eines Werks, das im Bestimmungsland fertig gestellt wird, vom Hersteller und nicht vom Besteller zu importieren, sonst entfällt der Vorsteuerabzug.

Produktion in einem EU- Land:

  • Auftragsproduktion und anschliessende Lieferung an den Empfänger: normale Lieferung
  • Lieferungen ab Produktionsstandort können national Mwst- pflichtig (Inlandslieferung) oder innergemeinschaftliche Lieferungen sein.
  • Zukauf im Inland bewirkt nationale Lieferung (erfordert of eine nationale Mwst- Nummer), innergemeinschaftlicher Zukauf erfordert UID- Nummer

Versandhandelsregelung (Lieferung an Nicht- Unternehmer):

  • Lieferschwelle: Abrechnung im Bestimmungsland, wenn diese Lieferschwelle für das jeweilige Bestimmungsland überschritten wird.
  • Erwerbsschwelle: Registrierungspflicht bei  Erreichen bestimmter Beträge im innergemeinschaftlichen Einkauf.

(aktualisiert Juli 2021)